Vorsicht bei Fuß- und Radwegen

Fußgänger versus Fahrradfahrer – gerade bei lediglich optisch voneinander abgegrenzten Geh- und Fahrradwegen ein nicht zu unterschätzendes Problem. Im vorliegenden Fall näherte sich ein Mann auf seinem Fahrrad nahe einer Bushaltestelle einer Personengruppe.
Die Personen standen auf dem vom Radweg farblich abgetrennten Fußgängerweg. Ohne seine Geschwindigkeit zu reduzieren klingelte der Mann, um auf sich aufmerksam zu machen. Eine Frau aus der Gruppe machte einen unbedachten Schritt nach hinten auf den Radweg. Um einer Kollision vorzubeugen, trat der Radler in die Eisen, machte kopfüber einen Satz über den Lenker und zog sich dabei eine Kopfwunde zu. Selbst Schuld, meinte die Passantin, er sei zu schnell gefahren und habe falsch reagiert. Dieser Einschätzung wollte das Gericht jedoch nicht folgen. Obwohl die Fußgängerin auf den Radweg getreten ist, ist dem Radfahrer ein Mitverschulden anzulasten. Derartige Situationen begründen oftmals eine Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgänger. Dieser hat der Kläger nicht schon dadurch Genüge getan, dass er in einer Entfernung von 10 Metern durch klingeln auf sich aufmerksam machen wollte. Ohne erkennbare Reaktion der Fußgängerin auf dieses Klingelzeichen war er vielmehr gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sich bremsbereit zu verhalten (BGH VI ZR 171/07).
(Pressemitteilung ARAG)

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