Reiseteilnehmer dürfen ausgetauscht werden

Erlaubt ein Reiseveranstalter auch gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr nicht, dass ein Teilnehmer der gebuchten Reise durch einen anderen ersetzt wird, darf die Reise abgesagt werden – gegen Rückzahlung des Reisepreises.
Die D.A.S. wies auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Leipzig hin. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Veranstalters sind laut Gericht unbeachtlich. Amtsgericht Leipzig, Az. 109 C 6537/06
Hintergrundinformation: Kein ungewöhnlicher Vorgang: Mehrere Personen – etwa eine Familie – buchen zusammen eine Pauschalreise. Vor der Abreise erkrankt ein Teilnehmer. Statt des Erkrankten möchte nun eine andere Person an der Reise teilnehmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch, § 651b, ist hier eindeutig: „Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.“ Dies darf der Veranstalter nur verweigern, wenn es besondere Gründe gibt, beispielsweise bei einem Tauchurlaub, der spezielle Eigenschaften voraussetzt, oder wenn Gesetze oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Fall: Ein Ehepaar hatte eine Reise nach Ägypten gebucht. Fünf Tage vor der Abreise erkrankte der Ehemann. Seine Gattin ließ die Sehnsucht nach Kamelen und Pyramiden dennoch nicht los – sie wollte nun mit ihrer Freundin verreisen. Das Reisebüro kassierte eine Umbuchungsgebühr und sah den Fall als erledigt an. Der Reiseveranstalter legte sich jedoch quer: Ein Namenswechsel sei laut Geschäftsbedingungen unzulässig. Die Ehefrau blieb nun auch zu Hause – und nutze ihren Urlaub für eine Klage. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied das Amtsgericht, dass der Veranstalter den Reisepreis komplett zurückerstatten müsse. Würde rechtzeitig vor der Abreise für einen reiseunfähigen, erkrankten Urlauber eine Ersatzperson angemeldet, dürfe deren Teilnahme nicht abgelehnt werden. Finde die Reise wegen einer solchen Ablehnung nicht statt, sei der Reisepreis zurückzuerstatten. Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 29.11.2006, Az. 109 C 6537/06
(Pressemitteilung D.A.S.)

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