Verfügung zur Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt

Die Vorratsdatenspeicherung ist die gesetzliche Pflicht der Telefonanbieter zur Registrierung und sechsmonatigen Speicherung aller Verkehrsdaten jeglicher Kommunikation. Sie ist von Datenschützern umstritten, da sie ohne dass ein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen in die Grundrechte aller Nutzer eingreift. Das Verwaltungsgericht Köln hat nun die Vollziehung einer Verfügung der Bundesnetzagentur gegen einen Anbieter vorerst ausgesetzt. Mit der Verfügung wurde Telefonanbieter verpflichtet, die bei ihr erzeugten Verkehrsdaten sechs Monate zu speichern. Dagegen hatte das Unternehmen Widerspruch eingelegt, der aber keine aufschiebende Wirkung hat. Aus diesem Grund hatte das Unternehmen im gerichtlichen Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Dieser Antrag hatte nun Erfolg. Das Gericht hatte sich nicht mit der grundsätzlichen Frage zu befassen, ob die Vorratsdatenspeicherung als solche rechtmäßig ist, betonen ARAG Experten. Diese Frage ist derzeit Gegenstand von Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 21 L 234/09).
(Pressemitteilung der ARAG)

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