Unfallversicherung haftet bei Schulwegunfällen

Nach Angaben der Unfallkassen ereignen sich fast ein Drittel der gesamten Verkehrsunfälle im Straßenverkehr in der Zeit zwischen sieben und acht Uhr morgens – also genau in der Zeitspanne, in der auch die Schulkinder unterwegs sind.
Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung gilt generell: „Alle Schüler sind auf dem Schulweg gesetzlich unfallversichert. Diese Versicherung kommt bei einem Unfall für die Arztkosten und, wenn notwendig, auch für eine Rente auf.“ Teilen sich mehrere Eltern den „Hol- und Bringdienst“ der ABC-Schützen auf dem Schulweg, so ist ein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gewährleistet. Dabei sollten aber tunlichst keine Abstecher zum Spielplatz eingebaut werden – solche Umwege sind durch die Unfallversicherung nicht gedeckt. Gleiches gilt für Sachschäden: Wird bei einer Rangelei auf dem Schulweg etwa die neue Jacke zerrissen, ist die Privathaftlichtversicherung der Eltern des Kindes, das den Schaden verursacht hat, der richtige Ansprechpartner. Wer im Rahmen einer regelmäßigen Schulwegbegleitung bewusst die Aufsichtspflicht über fremde Kinder übernimmt, sollte sich darüber klar sein, dass er im Ernstfall haftbar gemacht werden kann. Aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung ist der unaufmerksame Schulwegbegleiter ein fremder Schadensverursacher, der für Schäden wie beispielsweise Arztkosten für ein verunglücktes Kind, in Regress genommen werden kann. Wie sehr die begleitenden Eltern aufpassen müssen, hängt vom Alter und der Reife der jeweiligen Kinder ab. Empfehlenswert ist in jedem Fall eine private Haftpflichtversicherung. (Pressemitteilung der D.A.S.) 

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