Lohnerhöhung als Nachteilsausgleich

Ein Arbeitnehmer, der zuvor nicht einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zugestimmt hat, muss auch nicht an einer Lohnerhöhung als Ausgleich für diese Nachteile beteiligt werden. Das musste jetzt auch ein Arbeiter einsehen, der seinen Arbeitgeber verklagt hatte. Der Arbeitgeber beschäftigt etwa 300 Arbeitnehmer, wovon der Großteil 2003/2004 einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zugestimmt hatten. Für diese erhöhte er die Vergütung um 2,5 Prozent. Die Mitarbeiter die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten, kamen nicht in den Genuss der Lohnerhöhung. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 Prozent des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot dem Kläger die 2,5-prozentige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Kläger ab und verlangte vor Gericht ebenfalls eine Lohnerhöhung, ohne aber die Verschlechterungen annehmen zu müssen. Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung blieb in allen Instanzen erfolglos. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln, erläutern ARAG Experten. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird. Dies war im vorliegenden Fall geschehen eine sachwidrige oder willkürliche Handlung des Arbeitgebers hat nicht vorgelegen. Denn auf die Zwecksetzung der Lohnerhöhung habe er ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten habe, könne er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen(BAG, Az.:5 AZR 486/08). (Pressemitteilung der ARAG)

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