Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Die Bundesregierung wird voraussichtlich Mittwoch auf ihrer nächsten Sitzung eine Rechtsverordnung zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz beschließen, die danach zum Inkrafttreten noch der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf. Der Kampf gegen die Steuerhinterziehung ist richtig und wichtig. Die Maßnahmen müssen jedoch rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen und verhältnismäßig sein. Der vorliegende Entwurf muss aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) noch einmal überarbeitet werden, um diesen Anforderungen zu genügen. Nur zwei Wochen nach dem Ende der Frist zur Anhörung der Verbände zu einem ersten Referentenwurf des Bundesministeriums der Finanzen geht damit der vom Finanzminister Steinbrück forcierte Kampf gegen die Steuerhinterziehung in die nächste Runde. Der dem DStV vorliegende überarbeitete Entwurf kann die im Anhörungsverfahren geäußerten Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen nicht ausräumen. Weiterhin werden den Steuerpflichtigen beispielsweise als Voraussetzung für eine Gewinn mindernde Berücksichtigung von Betriebsausgaben umfangreiche Aufzeichnungspflichten auferlegt, sofern sie Geschäftsbeziehungen zu Staaten oder Gebieten unterhalten, die den von der Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Standard für Auskünfte im Besteuerungsverfahren nicht erfüllen. Offensichtlich als Reaktion auf die Kritik des DStV sollen nun Geschäfte mit fremden Dritten nur dann die umfangreichen Dokumentationspflichten auslösen, wenn die Entgelte für Einkäufe von einer Person mehr als 10.000 Euro pro Jahr betragen. Ob bei dieser Summe freilich die in der Begründung angeführte Freistellung der mittelständischen Wirtschaft von zusätzlichen Belastungen tatsächlich sichergestellt ist, darf bezweifelt werden. Welche Unternehmen demnächst nach den Plänen der Bundesregierung von diesen Aufzeichnungspflichten konkret betroffen sein werden, bleibt aber weiterhin offen. Der Referentenentwurf sah hierfür in § 5 vor, dass die Finanzverwaltung die Länder in einem Schreiben benennen sollte. Diese sog. Subdelegation wurde u.a. vom DStV als verfassungswidrig gebrandmarkt und findet sich in der überarbeiteten Fassung nicht mehr. Die Begründung des jetzt veröffentlichten Entwurfs führt hierzu aus, dass sich die betroffenen Gebiete bereits aus dem Gesetz ergeben würden. Es seien all die Staaten, (i) mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das eine Auskunftserteilung nach dem OECD-Musterabkommen vorsieht, (ii) die keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen, oder (iii) bei denen keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht. Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Besteuerung sieht die Begründung (!) der Verordnung jedoch vor, dass die Finanzverwaltung unter Abstimmung mit weiteren Ressorts wie dem Auswärtigen Amt ein erläuterndes Schreiben veröffentlicht wird. Bis dahin muss jedes Unternehmen selbst ermitteln, ob die von ihm gepflegten Geschäftsbeziehungen unter das neue Gesetz fallen, was angesichts der genannten Kriterien einem Glücksspiel gleichen dürfte. Diese nach Ansicht des DStV völlig unklare Reichweite des vorliegenden Verordnungsentwurfs ist verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft, verlangt doch das Grundgesetz, dass Normen klar und inhaltlich so bestimmt formuliert sein müssen, dass die Betroffenen eindeutig zu identifizieren sind. (Pressemitteilung des DStV)

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.