Bei einem Internet Buchungssystem einer Fluggesellschaft darf ein Preis nicht als „Gesamtpreis“ ausgewiesen werden, wenn später zusätzliche obligatorische Kosten entstehen.
Eine Fluggesellschaft hatte im Rahmen ihres deutschsprachigen Internet-Buchungssystems in der Buchungsmaske bei der Flugauswahl Preise dargestellt, die hervorgehoben als «Gesamtpreis» bezeichnet wurden. Im nächsten Buchungsschritt erfolgte dann allerdings die Einbeziehung einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr, durch die sich der ursprüngliche Gesamtpreis um einen Betrag von fünf Euro pro Person und Strecke erhöhte. Dies wurde seitens der Wettbewerbszentrale moniert. Da auÃergerichtlich keine Abhilfe seitens der Airline erfolgte, zog die Wettberwerszentrale vor Gericht. Mit Erfolg! ARAG Experten erläutern, dass neben der Irreführung der Verbraucher auch eine Benachteiligung der Wettbewerber vorliegt, die mit echten Endpreisen werben (LG München I, Az.: 21 O 11767/09).
(Pressemitteilung der ARAG)