Staffelmietvertrag hat Bestand

Schließen zwei Parteien einen Vertrag über die Anmietung einer Wohnimmobilie, so sollte dabei weder der Eigentümer noch der Mieter rechtlich grob benachteiligt werden.
Grundsätzlich ist es deswegen problematisch, wenn der Mieter auf seine gesetzlichen Kündigungsrechte verzichtet. In einem besonderen Fall ließ aber die höchste deutsche Revisionsinstanz laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS solch eine Lösung gelten. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 270/07)
Der Fall: Die Klausel im Mietvertrag war nicht misszuverstehen. Darin hieß es „Der Mieter verzichtet unwiderruflich auf sein ordentliches gesetzliches Kündigungsrecht für die ersten 24 Monate der Mietzeit.“ Von irgendwelchen ähnlichen Erklärungen des Eigentümers war in dem Zusammenhang keine Rede. Als es dann doch zu einer vorzeitigen Kündigung des Mieters kam, begann ein Streit, der vom Amtsgericht bis vor den Bundesgerichtshof führte. Der Mieter berief sich dabei auf die seiner Meinung nach einseitige und damit rechtlich unbillige Formulierung. Der Eigentümer merkte an, es handle sich hier immerhin um den Spezialfall eines Staffelmietvertrages, bei dem die Mietpreisentwicklung von vorneherein vereinbart worden sei. Deswegen sei dem Mieter der Verzicht zuzumuten gewesen.
Das Urteil: Nach einer inhaltlichen Kontrolle des Vertrages kam der zuständige BGH-Senat zu dem Ergebnis, dass die umstrittene Passage Bestand habe. „Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht (…) bei der Staffelmiete ausdrücklich vor, dass das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung abgeschlossen werden kann“, heißt es im Urteil. Diese gesetzliche Vorschrift sei im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt, entschieden die Richter. Das BGB verlange daher nicht, dass der Kündigungsausschluss auch wechselseitig für den Vermieter vereinbart werden müsse.
(Pressemitteilung der LBS)

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