Bei Widerspruch gegen Übergabe des Arbeitsvertrags keine Sperrzeit zulässig

Wird ein Betrieb oder Betriebsteil von einem anderen Unternehmen übernommen, gehen Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen auf den neuen Arbeitgeber über.
Widerspricht ein Arbeitnehmer diesem Vorgang, darf die Behörde ihm deshalb keine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld auferlegen. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor. Nach Mitteilung der D.A.S. kann allerdings das Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit auslösen. BSG, Az. B 11 AL 17/08 R   Hintergrundinformation: Wird ein Teil eines Betriebes ausgegliedert oder an ein anderes Unternehmen verkauft, übernimmt der neue Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten aus den laufenden Arbeitsverträgen. Die Arbeitnehmer haben jedoch ein Recht auf Widerspruch. Ihr Arbeitsverhältnis besteht dann mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter. Die Folge ist oft eine Kündigung oder einverständliche Aufhebung des Arbeitsvertrages. Allerdings sehen die Arbeitsagenturen dies oft als freiwillige Arbeitsaufgabe an und sperren das Arbeitslosengeld. Der Fall: Ein norddeutsches Medizin-Unternehmen hatte seinen Vertrieb ausgelagert. Ein Vertriebsmitarbeiter war mit der Übernahme durch ein anderes Unternehmen nicht einverstanden und widersprach. Sein Arbeitsvertrag bestand mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter. Allerdings ließ sich der Arbeitnehmer dazu überreden, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vorsah. Die Arbeitsagentur sperrte ihm das Arbeitslosengeld für zwölf Wochen und kürzte die Bezugsdauer. Das Urteil: Das Bundessozialgericht entschied, dass der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang allein kein Grund sein dürfe, eine Sperrzeit zu verhängen. Arbeitnehmer müssten ihre Rechte wahrnehmen können, ohne ihr Arbeitslosengeld zu gefährden. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung kann allerdings der Aufhebungsvertrag als freiwillige Arbeitsaufgabe ausgelegt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Mitarbeiter zum gleichen Zeitpunkt sowieso gekündigt worden wäre. Bundessozialgericht, Urteil vom 08.07.2009, Az. B 11 AL 17/08 R
(Pressemitteilung D.A.S.)

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