Rechtliches zum Thema Ferienjobs für Kinder und Jugendliche

Das Taschengeld, das Eltern ihren Kindern zur Verfügung stellen reicht selten aus, um alle Wünsche zu erfüllen. Ferienjobs bieten eine gute Gelegenheit, den Geldbeutel aufzupolstern und zugleich erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. Allerdings schreibt der Gesetzgeber genau vor, ab welchem Alter wie lange gearbeitet werden darf: „Ab 13 Jahren dürfen Kinder täglich zwei Stunden leichte Aushilfsjobs übernehmen, beispielsweise Zeitungen austragen. Für 15- bis 17-Jährige sind Jobs mit Arbeitszeiten von bis zu acht Stunden an Werktagen, maximal 40 Stunden in der Woche und 20 Arbeitstagen im Jahr zulässig. Volljährige Schüler können bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. Ferienjobs in Unternehmen sind grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Als Arbeitnehmer sind auch Schüler steuerpflichtig. Die Abgabe der Lohnsteuer übernimmt der Arbeitgeber, indem er entweder pauschal 25 Prozent vom Bruttolohn abzieht oder, bei Vorliegen einer Lohnsteuerkarte des Jobbers, individuell besteuert. Sozialversicherungsbeiträge müssen meist nicht gezahlt werden, so entfallen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Achtung: Ist der Zusatzverdienst des Sprösslings zu lukrativ, so kann dies finanzielle Auswirkungen unter anderem auf das Kindergeld haben.  (Pressemitteilung der D.A.S.)

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