Kartenzahlung auf Reisen

Die Ferienzeit naht, die Vorfreude auf den wohlverdienten Urlaub ist groß. Damit man im Traumurlaub jedoch nicht hungern muss, sollten Auslandsreisende auch genügend Taschengeld mitnehmen. Welche Zahlungsmittel für den Urlaub geeignet sind, sagen ARAG Experten.
+ Ein gesunder Mix + Es hat sich bewährt, einen Mix aus verschiedenen Zahlungsmitteln in den Urlaub mitzunehmen: Neben ausreichend Bargeld (sowohl in der fremden als auch in der eigenen Währung) ist zumindest eine EC-Karte oder Kreditkarte empfehlenswert. Bei Reisen in unsichere Reiseländer werden gerne auch Reiseschecks (sog. Travelers Cheques) mitgenommen, da sie bei Diebstahl oder Verlust ersetzt werden. Wer am Urlaubsort ein Auto mieten möchte, sollte beachten, dass viele Autovermieter eine Kreditkarte als Kaution verlangen.
+ Kreditkarte verloren – was nun? + Sobald man merkt, dass die EC-Karte oder Kreditkarte gestohlen wurde oder verloren gegangen ist, hat der Inhaber der Karte die Pflicht, dies sofort zu melden und die Karte sperren zu lassen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht des Karteninhabers kann laut ARAG Experten dazu führen, dass er teilweise oder vollständig für die Schäden haften muss, die durch den Verlust der Karte entstanden sind. Wenn man zum Beispiel in Spanien am ersten Urlaubstag seine Kreditkarte verliert, darf man mit der Verlustanzeige nicht 2 Wochen warten bis man wieder zu Hause ist, sondern muss umgehend den Verlust melden.
+++ Tipp: +++ Die ARAG Experten empfehlen dazu die bundesweit einheitliche Sperr-Notrufnummer 116116. Diese Notzentrale ist in Deutschland gebührenfrei 24 Stunden am Tag erreichbar und ist behilflich bei der Sperrung von allen gängigen EC- und Kreditkarten. Aus dem Ausland ist die Sperr-Notrufnummer unter +49 116 116 oder +49 30 4050 4050 erreichbar. Alternativ kann die betreffende Bank oder das Kreditkarteninstitut natürlich auch direkt verständigt werden.
+ Falsche Abbuchungen mit der Kreditkarte + Immer wieder kommt es vor, dass z.B. nach dem Urlaub Abbuchung über die Kreditkarte festgestellt werden, die der Karteninhaber nicht veranlasst hat. Auch beim Verdacht eines Kartenmissbrauchs sollte die Karte sofort gesperrt werden. Hinsichtlich des Missbrauchs von Kreditkarten gibt es ein verbraucherfreundliches Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 11. Mai 2009, Az.: 242 C 28708/08): Demnach muss die Bank beweisen, dass der Kunde die abgebuchten Geschäfte tatsächlich getätigt hat oder für den Missbrauch der Kreditkarte selbst verantwortlich ist. Kann die Bank dies nicht beweisen, muss sie die zu Lasten des Kunden gebuchten Beträge erstatten. Etwas anderes gilt für die EC-Karte, wenn die Karte gestohlenen worden ist und kurze Zeit später mit der richtigen Geheimzahl unbefugt Geld abgehoben wird. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: XI ZR 210/03) spricht in derartigen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die PIN auf der EC-Karte notiert oder zusammen mit der Karte verwahrt wurde. Folge: Grundsätzlich trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Täter die PIN nicht durch seine Schuld erlangt hat, d.h. in der Regel erhält er das Geld von der Bank nicht erstattet. Den Unterschied zur Kreditkarte erklären ARAG Experten dadurch, dass die Bank bei der EC-Karte eine Geheimzahl als Sicherheitsmaßnahme eingerichtet hat, die eigentlich nur der Karteninhaber persönlich kennen darf. Hat trotzdem jemand unbefugt mit der EC-Karte Geld abheben können, besteht laut der Rechtsprechung der Verdacht, dass der Karteninhaber fahrlässig mit der PIN umgegangen ist.
+++ Fazit +++ Damit der Urlaub entspannt bleibt, sollte man sich unbedingt die Sperr-Notrufnummer oder die Telefonnummer der Bank notieren, bevor man sich in den Urlaub begibt. Falls ein Diebstahl oder Verlust der Karte bemerkt wird, muss sofort reagiert werden, da es teilweise auf Minuten und Sekunden ankommt, um finanzielle Schäden abzuwenden oder möglichst gering zu halten.
(Pressemitteilung der ARAG)

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