Handwerker ausgesperrt und somit Anspruch auf Reparatur verloren

Am Anfang stand der Feuchtigkeitsfleck. Er war etwa 40 mal 40 Zentimeter groß und stellte für Mieter wie Vermieter wegen der damit verbundenen Schimmelbildung ein Ärgernis dar.
Zwischenzeitlich waren immer wieder Handwerker vor Ort und suchten nach einer Lösung des Problems. Schließlich wurden weitere Termine mit Fachleuten vereinbart, die den Schaden endgültig beseitigen sollten. Doch der Mieter verweigerte ihnen mehrfach den Zutritt. Das hätte er besser nicht getan, denn nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS verwirkte er damit seinen Anspruch auf eine Reparatur. Das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen 3 C 4552/06) warf dem Mieter vor, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Der Eigentümer könne eine Wohnung nämlich nur in einem guten Zustand erhalten, wenn man ihm die Möglichkeit dazu gebe. Termine für Handwerker dürften zwar nicht plötzlich und „zur Unzeit“ festgelegt werden, aber auch der Mieter habe sich an seine Aufgaben zu halten. Wegen dieses Versäumnisses musste er nun selbst für die Beseitigung von Feuchtigkeit und Schimmel aufkommen.
(Pressemitteilung der LBS)

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.