Monatsarchiv: Juli 2009

Abstrakte Verweisung

In der Berufsunfähigkeitsversicherung verwendet man den Begriff abstrakte Verweisung. Hierbei hat der Versicherer das Recht, den Versicherten in einen anderen Beruf zu verweisen, wenn der Versicherte zu dieser Tätigkeit gesundheitlich noch in der Lage ist. Wichtig ist deshalb der Passus „Verzicht auf die abstrakte Verweisung“, wenn man eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt. Dann verzichtet die Versicherung darauf, vom Versicherten eine andere als seine erlernte Tätigkeit zu verlangen.

Absolute Ausschlüsse

Gefahren, die von einer Versicherung auf keinen Fall übernommen werden, nennt man absolute Ausschlüsse. Dies können in der Haftpflichtversicherung beispielsweise sein: Vorsatz oder Ansprüche der mitversicherten Angehörigen gegen den Versicherungsnehmer. Diese bleiben immer unversichert. Relative Ausschlüsse hingegen können explizit in den Vertragsbedingungen geregelt werden.

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Als Absetzung für Abnutzungen, kurz AfA oder Abschreibungen bezeichnet man die steuerrechtliche Wertminderung von Anlagevermögen. Diese Wertminderung reduziert als Betriebsausgabe das zu versteuernde Einkommen.
Die Abschreibung findet unter anderem im Bereich der Immobilienvermietung Anwendung.
So können steuerliche Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Auch die technische Ausrüstung eines Selbstständigen kann abgeschrieben werden. Weiterhin unterscheidet man die lineare und die degressive Abschreibung.

Ablaufleistung

Die Ablaufleistung ist der Auszahlungsbetrag, den der Kunde bei Ablauf einer Lebensversicherung erhält. Sie setzt sich zusammen aus der Versicherungssumme, Überschussanteilen und ggf. einem Schlussbonus. Die Höhe der Ablaufleistung ist jedoch nicht garantiert. Bei Verträgen, die vor 2005 geschlossen wurden, ist die Ablaufleistung grundsätzlich steuerfrei; bei danach abgeschlossenen Lebensversicherungen müssen die Erträge jedoch versteuert werden. Ja nach Vertragslaufzeit und Alter des Versicherten voll oder zu 50 Prozent.

Abgeltungssteuer

Grundsätzlich müssen Erträge aus Kapitalvermögen versteuert werden. Seit dem 1. Januar 2009 gilt hierzu die Abgeltungssteuer: Wird der Sparerpauschbetrag von 801 Euro jährlich überschritten, ist eine Besteuerung von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer fällig.
Die anfallende Steuer wird von der kontoführenden Bank einbehalten und an das zuständige Finanzamt übermittelt, wenn die Anlagesumme über dem Freibetrag liegt oder der Sparer keinen Freistellungsauftrag gestellt hat.

Abfindung

Als Abfindung bezeichnet man eine Entschädigungssumme, die ein Arbeitnehmer einmalig von seinem Arbeitgeber bekommt, weil er seinen Arbeitsplatz verliert. Eine Abfindung muss nicht gezahlt werden. Sie kann mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage verhandelt werden und auch bezüglich der Höhe besteht kein fester Anspruch. Wichtig, wenn man eine Abfindung erhält: Sie kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld mindern, bzw. verzögern.
Auch steuerlich kann eine Abfindung Konsequenzen haben. Als ein Betrag ausbezahlt, ist sie zwar bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei, ansonsten muss der Arbeitnehmer die Abfindung als Einkommen versteuern.
Bei bestimmten Voraussetzungen und einer sozial ungerechtfertigten Kündigung, die rechtlich unwirksam ist, kann eine Abfindung auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Ansonsten kann die Abfindung auch in einem Sozialplan oder Tarifvertrag festgelegt sein, falls es zu Betriebsänderungen kommt.