Zweitwohnung oftmals Privatvergnügen

Wer gezwungen ist, an einem anderen Ort als dem Wohnort seiner Familie zu arbeiten, der nimmt damit viele Mühen in Kauf – die weiten Anfahrten, die Kosten für die Zweitwohnung, den Zeitverlust.
In solchen Situationen kann man sich als Betroffener wenigstens darauf verlassen, dass der Fiskus die Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennt. Hat allerdings eine Familie nach und nach ihren Wohnsitz an den anderen Ort verlegt, dann fällt dieser Vorteil nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS weg. Und zwar selbst dann, wenn nach wie vor beide Immobilien genutzt werden. (Finanzgericht Hamburg, 5 K 160/06)
Der Fall: Ursprünglich hatte es keinen Zweifel an der doppelten Haushaltsführung gegeben. Doch eines Tages nahm das Finanzamt zur Kenntnis, dass nicht nur der Ehemann und Familienvater an dem neuen Ort lebte, sondern auch dessen Frau dort einen Arbeitsplatz gefunden hatte. Das gemeinsame Kind wurde – ebenfalls in dieser Stadt – von einer Tagesmutter betreut. Trotzdem machte die Familie geltend, die Hauptwohnung nach wie vor am Ausgangsort zu haben. Fahrtkosten und sachlicher Aufwand sollten steuerlich geltend gemacht werden. Der Fiskus verwehrte dies mit der Begründung, er könne die Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr nachvollziehen.
Das Urteil: Die Argumentation der Familie konnte auch das zuständige Finanzgericht nicht gelten lassen. Der neue Ort sei klar „als Ort des Hausstandes und des Lebensmittelpunktes anzusehen“, weil beide Kläger von hier aus ihrer Beschäftigung nachgingen, die Tochter betreuen ließen und „über eine ihren familiären Bedürfnissen entsprechende eigene Immobilie verfügten“. Die Notwendigkeit eines gesplitteten Haushalts bestehe nicht mehr – oder zumindest nicht dergestalt, dass die Allgemeinheit dies unterstützen müsse.
(Pressemitteilung der LBS)

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