Mieter müssen mitdenken

Der Mieter eines Wohn- oder Gewerberaumes hat einen Anspruch darauf, dass seine Immobilie vom Eigentümer stets in benutzbarem und vor allem in einem verkehrssicheren Zustand erhalten wird.
Allerdings ist es nicht Aufgabe des Vermieters, derartige Defizite selbst zu bemerken. Er muss sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf verlassen können, dass ihm dies gemeldet wird. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-24 U 44/08)
Der Fall: Die verschlissenen Bodenplatten eines Mietobjekts waren kaum zu übersehen. Sie stellten auch eine objektive Gefahr dar, weil jederzeit ein Nutzer der Immobilie darüber stolpern konnte. Was dann auch prompt geschah. Eine Frau stürzte und verletzte sich. Die Mieter verlangten wegen dieses Unfalls Schadenersatz vom Eigentümer. Der allerdings wies jegliche Verantwortung von sich. Man dürfe von ihm nicht erwarten, ja es sei gar nicht seine Aufgabe, dass er ständig das Innere des Mietobjekts überprüfe. Für solche Erkenntnisse sei er zwingend auf einen entsprechenden Hinweis der Mieter angewiesen.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des OLG Düsseldorf ließ es bei seiner Entscheidung nicht an Deutlichkeit vermissen. Unter anderem stellten die Juristen fest, „dass der Vermieter die Mietsache nicht laufend auf ihren Zustand überprüfen kann, ohne den Besitz des Mieters zu stören“. Die Weitergabe solcher Informationen falle eindeutig in die Obhutspflicht dessen, der Wohn- bzw. Gewerberaum auch tatsächlich nutzt. Die Konsequenz: „Zeigt der Mieter ihm bekannte Mängel nicht an, werden ihm nicht nur Gewährleistungsansprüche (…) versagt, er macht sich darüber hinaus gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig.“
(Pressemitteilung der LBS)

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