Patientenverfügung gesetzlich geregelt

Am 18. Juni 2009 ist im Bundestag eine Mehrheit für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen zustandegekommen. In einer fraktionsoffenen Abstimmung entfielen 317 von 555 Stimmen auf einen Antrag des Bundestagsabgeordneten Joachim Stünker (SPD). Damit gibt es erstmals verbindliche Regelungen für die Gültigkeit von Patientenverfügungen.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Regelungen im Einzelnen laut Bundesjustizministerium nennen ARAG Experten:
• Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
• Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
• Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
• Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft des Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
• Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
• Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
(Pressemitteilung der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG)

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