Nur tatsächlich gezahlter Unterhalt ist abzurechnen

Nur tatsächlich ausgezahlter Unterhalt anrechenbar Eine junge Frau beantragte zusammen mit Ihrer Mutter und Ihrem Bruder Arbeitslosengeld II. Mit dem getrennt lebenden Vater wurde ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 256 ? vereinbart. Ausgezahlt wurde jedoch lediglich ein Betrag in Höhe von 125,00 ? weil der Vater den Restbetrag mit einer Rückzahlungsforderung aus einem Darlehen aufrechnete.

Die zuständige Arbeitsagentur sah bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II jedoch nicht die tatsächlich ausgezahlten 125,00 ?, sondern die theoretischen 256 ? als monatliches Einkommen an und lehnte den Antrag der Frau ab. Gemeinsam mit dem Kindergeld sei die Antragstellerin daher in der Lage, Ihren Lebensunterhalt zu decken, so der zuständige Grundsicherungsträger. Hiergegen wehrte sich die junge Frau und zog vor Gericht, wo sie die Unterstützung der Richter fand. Bei der Berechnung eines Anspruches auf ALG II dürfen nämlich nur die Mittel berücksichtigt werden, die auch tatsächlich verfügbar sind, erläutern ARAG Experten. Somit wurde der Frau dann doch noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zugesprochen (LSG Rheinland-Pfalz Az.: L 5 AS 81/07).

(Pressemitteilung der ARAG)

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