Finanzamt muss Freibetrag für häusliches Arbeitszimmer auf Lohnsteuerkarte eintragen

Das Niedersächsische Finanzgericht beurteilt die seit dem Jahr 2007 geltende Regelung, nach der Lehrer die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich geltend machen können, für verfassungsrechtlich bedenklich (Beschluss vom 02.06.2009, Az. 7 V 76/09).
In einem vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. mit Sitz in Darmstadt (LHRD) geführten Verfahren sind Eheleute aus Varel betroffen, die beide Lehrer sind. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nutzen sie jeweils ein Arbeitszimmer in ihrem eigenen Haus.
Bis zum Jahr 2006 konnten diese Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Ab dem Jahr 2007 wurde der Abzug wegen einer Gesetzesänderung vom Finanzamt Wilhelmshaven abgelehnt.
Auf der Lohnsteuerkarte 2009 beantragten die Eheleute mit Unterstützung der Beratungsstelle des LHRD die Eintragung eines Freibetrags auf den Lohnsteuerkarten unter Berücksichtigung der Aufwendungen für ihre Arbeitszimmer. Dies lehnte das Finanzamt Wilhelmshaven ab.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab den Klägern Recht und verpflichtete das Finanzamt, die Freibeträge wie beantragt einzutragen. Damit führen die Aufwendungen für die beiden Arbeitszimmer bereits zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug.
Nach Auffassung der Richter in Hannover bestünden ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken an der gesetzlichen Neuregelung ab dem Jahr 2007. Die Kosten für die Arbeitszimmer seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, da in der Schule für einen wesentlichen Teil der Tätigkeit als Lehrer keine Arbeitsräume zur Verfügung gestellt werden würden. Daher seien Arbeitszimmerkosten nach dem Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigende Erwerbsaufwendungen.
„Das Verfahren erinnert an die Entscheidungen zur Pendlerpauschale“, so Christian Munzel, Vorstandsmitglied des LHRD in Darmstadt. „Die Gerichte lassen nicht zu, dass berufsnotwendige Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Ein Lehrer kann seiner Arbeit ohne Arbeitszimmer nicht nachgehen und kein Geld verdienen“, so Munzel weiter. In der Schule seien regelmäßig keine geeigneten Arbeitsräume für die Lehrer vorhanden.
Die endgültige Entscheidung wird der Bundesfinanzhof bzw. das Bundesverfassungsgericht zu treffen haben. „Wir haben einen Etappensieg errungen der nicht nur für die Lehrer, sondern auch beispielsweise für Vertriebsmitarbeiter, Handelsvertreter und sich in Fortbildung befindliche Arbeitnehmer sehr wichtig ist“, führt Munzel weiter aus. „Vielleicht folgt der wieder abzugsfähigen Pendlerpauschale bald das Arbeitszimmer nach“. Der LHRD rät allen betroffenen Arbeitnehmern, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung anzusetzen. Bleiben diese unberücksichtigt muss geprüft werden, ob der Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig ergangen ist oder ob Einspruch eingelegt werden muss.
(Pressemitteilung des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Rings Deutschland e.V.)

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