Heimvertragsrecht bleibt Bundesrecht

Bundestag beschließt in 2. und 3. Lesung Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Heimverträge werden auch zukünftig nach bundesweit einheitlichen rechtlichen Regelungen geschlossen. Dieses ist die wichtigste Konsequenz, die sich aus dem heutigen Beschluss des Bundestages ergeben.
„Welche Regelungen für einen Vertrag zwischen einem Bewohner und einem Pflegeheim gelten, darf in Berlin nicht anders sein als in Sachsen oder Bayern. Deswegen begrüßen wir den heutigen Beschluss des Bundestages“, kommentiert Herbert Mauel, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). Nach der Föderalismusreform war die Zuständigkeit für das Heimrecht – mit Ausnahme des Heimvertragsrechts – an die Bundesländer übergegangen, die in der Folge nun Landesheimgesetze erlassen. Für die Weiterentwicklung des Heimvertragsrechts ist aber weiterhin der Bund zuständig. Mit dem WBVG, das noch der abschließenden Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist es nun gelungen, noch rechtzeitig in der laufenden Legislaturperiode wichtige Korrekturen vorzunehmen. Der bpa hatte – als einer von nur acht geladenen Sachverständigen – in der Anhörung des Deutschen Bundestages auf Änderungsbedarf am WBVG aufmerksam gemacht. „Wir freuen uns, dass viele unserer Hinweise durch die Regierungsfraktionen und das Bundesseniorenministerium aufgenommen wurden“, so Herbert Mauel. „Bundesländer, in denen bereits Heimgesetze mit Regelungen zu Heimverträgen erlassen wurden, müssen sich nun an der neuen bundeseinheitlichen Vorgabe orientieren und die abweichenden Regelungen korrigieren“, forderte Mauel. „Es darf keinen Streit über unterschiedliche Vertragsanforderungen zwischen Bund und Ländern geben.“
(Pressemitteilung bpa)

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