Neue Rabattverträge können Zuzahlungen erheblich verändern

Neue Rabattverträge können die Höhe der gesetzlichen Zuzahlungen, die Patienten bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln leisten müssen, erheblich beeinflussen.
So kann es sein, dass die Apotheke bisher ein zuzahlungsbefreites Medikament für den Patienten auswählen durfte, aber jetzt ein Rabattarzneimittel mit Zuzahlungspflicht abgeben muss. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) angesichts der zum 1. Juni 2009 in Kraft tretenden AOK-Rabattverträge aufmerksam, in deren Folge Millionen AOK-Versicherte innerhalb kürzester Zeit auf neue Präparate umgestellt werden müssen.
In Deutschland sind alle Apotheken gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen zugunsten der Krankenkassen einzusammeln. 2008 mussten gesetzlich krankenversicherte Patienten 1,674 Mrd. Euro für ihre verordneten Arzneimittel zuzahlen. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln muss jeder Patient 10 Prozent des Verkaufspreises zuzahlen: mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Der Zuzahlungsbetrag ist jedoch nie höher als die tatsächlichen Kosten des Präparats.
Rabattarzneimittel können zur Hälfte (50 Prozent) oder komplett (100 Prozent) von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden. Dies gilt jedoch nur für die betroffenen Versicherten der jeweiligen Krankenkasse. Die Krankenkasse muss also die Zuzahlungsermäßigung oder -befreiung ausdrücklich aussprechen. Bei den AOK-Rabattverträgen, die zum 1. Juni 2009 in Kraft treten, kann es passieren, dass unterschiedliche Zuzahlungsregelungen je nach Bundesland und Wirkstoff wirksam werden. Bei der AOK und in den Apotheken können die AOK-Patienten erfahren, ob sie von den Neuregelungen betroffen sind oder nicht.

Pressemitteilung des ABDA

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