Nebeneinkommen wird auf Kurzarbeitergeld angerechnet

Wenn derzeit etwas Hochkonjunktur hat, dann ist es die Kurzarbeit. Betroffene müssen allerdings nicht untätig zu Hause sitzen; sie dürfen auch einen Nebenjob annehmen. Die Arbeitsagenturen können Kurzarbeitern, wenn die Arbeit für ein paar Wochen oder Monate ganz ausfällt, sogar eine Nebenbeschäftigungen anbieten. Die Betroffenen sind dann zur Annahme dieser Jobs verpflichtet. Dies regelt § 172 des dritten Sozialgesetzbuchs. In jedem Fall muss der neue Nebenjob sofort angemeldet werden, erinnern die ARAG Experten; und zwar beim Lohnbüro in der Stammfirma oder der Arbeitsagentur. Das Nebeneinkommen wird dann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dabei darf der Arbeitnehmer das Gehalt aus dem Nebenjob zwar in voller Höhe behalten. Die Leistung der Arbeitsagentur sinkt jedoch um das fiktive Kurzarbeitergeld (KuG), das auf das Bruttoentgelt des Nebenjobs gezahlt würde.

Pressemitteilung der ARAG

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