Kurzarbeit oder arbeitslos: Das steht Ihnen zu

Was tun bei Arbeitslosigkeit?

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Wer von seinem Chef eine Kündigung erhält, muss sich idealerweise drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur melden. Wenn man jedoch kurzfristiger von seiner Entlassung erfährt, muss die Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen darüber in Kenntnis gesetzt werden. So soll bereits im Vorfeld der eigentlichen Arbeitslosigkeit soviel wie möglich getan werden um für den Betroffenen einen neuen Job zu finden.

Wer eine Kündigung verspätet meldet, muss mit einer Sperrfrist bei den Leistungen rechnen. Ohnehin gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung. Wer selbst kündigt, bekommt bis zu drei Monate kein Arbeitslosengeld. Dasselbe gilt, wenn der Entlassene die Kündigung durch eigenes Fehlverhalten herbeigeführt hat, bei einer so genannten verhaltensbedingten Kündigung.

Auch wenn das Arbeitslosengeld bereits gezahlt wird, muss der Arbeitsuchende einige Pflichten erfüllen, damit ihm keine Leistungen gestrichen werden. So muss er sich selbst aktiv um eine neue Stelle bemühen und auch für die Bemühungen des Arbeitsvermittlers verfügbar sein. Mit Zustimmung der Arbeitsagentur ist eine Ortsabwesenheit für höchstens 21 Tage im Jahr möglich.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Nicht jeder, der seinen Job verliert, hat automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nur wer innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann mit Geldleistungen rechnen. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld (auch Transfer- und Saisonkurzarbeitergeld) werden voll berücksichtigt.

Die Anspruchsdauer ist gestaffelt nach der Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit:
Hat man mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, besteht sechs Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei längerer Versicherungspflicht gilt:
16 Monate Versicherungspflicht: acht Monate Anspruch, bei 20 Monaten hat man zehn Monate Anspruch und bei 24 Monaten Tätigkeit zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Arbeitslosengeld.

Für Arbeitslose nach Vollendung des 50. Lebensjahres gilt eine verlängerte Bezugsdauer. Bei 30 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit haben sie Anspruch auf 15 Monate Geld vom Arbeitsamt. Ab 36 Monaten Tätigkeit können sie 18 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem 58. Lebensjahr und 48 Monaten Beitragszahlung besteht ein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld.
Das Arbeitslosengeld entspricht bei Kinderlosen etwa 60 Prozent des bisherigen Netto-Einkommens, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 Prozent.

Über das Arbeitsamt versichert
Zusätzlich zum Arbeitslosengeld übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge der Krankenkasse, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung. Private Krankenversicherungen werden weiterbezahlt, wenn der Arbeitsuchende bereits fünf Jahre lang Mitglied ist. Andernfalls muss er in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Die Agentur für Arbeit zahlt die Beiträge zur privaten Krankenversicherung jedoch höchstens bis zur Höhe der Beiträge einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Auch in die Rentenversicherung wird weiter eingezahlt. Da jedoch das Arbeitslosengeld niedriger ist als das ehemalige Einkommen, sind auch die anteiligen Beiträge zur Rentenversicherung geringer. Das wirkt sich wiederum auf den Rentenanspruch aus. Als Berechnungsgrundlage gelten hier 80 Prozent des ehemaligen Brutto-Einkommens.

Die Höhe Ihres voraussichtlichen Arbeitslosengeldes können Sie mit diesem Arbeitslosengeld-Rechner ermitteln. Den genauen Anspruch erfahren Sie von Ihrer Arbeitsagentur.

Wenn kein Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld besteht, bleibt noch ein Antrag auf Arbeitslosengeld II, auch unter der Bezeichnung Hartz IV bekannt. Mehr dazu lesen Sie auf der folgenden Seite.

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