Neuwagenkauf im Ausland wurde vereinfacht

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) weist darauf hin, dass der Kauf eines Neuwagens im EU-Ausland vereinfacht worden ist. Ab sofort ist jeder Kfz-Hersteller verpflichtet, für alle Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung eine sogenannte Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen.
Darin wird bestätigt, dass das Fahrzeug alle in der der EU geltenden technischen Voraussetzungen erfüllt und somit in jedem Mitgliedsstaat der EU zugelassen werden darf. Um in Deutschland ein im EU-Ausland gekauftes Auto anzumelden, war auch bisher nötig, der Zulassungsstelle eine Übereinstimmungsbescheinigung vorzulegen. Diese wurde jedoch in der Vergangenheit meist nur auf Antrag des Käufers ausgestellt – nun automatisch. Die Europäische Kommission hat die entsprechende Richtlinie (2007/46/EG) ergänzt, so dass die Bescheinigung nunmehr direkt mitgeliefert werden muss. Trotz dieser Vereinfachung empfiehlt der AvD, vor dem Kauf eines Neuwagens im EU-Ausland alle Vor- und Nachteile abzuwägen – denn einiges ist zu beachten: Diverse Fahrzeugmodelle werden in den  EU-Nachbarländern zwar 20-30 % unter dem deutschen Listenpreis angeboten, anfallende Reise- oder Überführungskosten können den Preisvorteil jedoch schrumpfen lassen. Die Motorleistung oder die Serienausstattung kann zudem variieren, Extras können fehlen. Und auch wenn im Ausland bei Kaufabschluss zunächst keine Mehrwertsteuer fällig wird – zurück in Deutschland müssen 19% gezahlt werden. Zudem muss man sich im Klaren darüber sein, dass insbesondere die Abwicklung von Gewährleistungsfällen recht aufwendig sein kann, wenn der Verkäufer im Ausland sitzt. Hier sollte trotz Einschaltung eines deutschen Händlers darauf geachtet werden, wer letztendlich Vertragspartner wird, denn auf EU-Importe spezialisierte Händler in Deutschland treten teilweise nur als Vermittler auf und können nicht in die Gewährleistungspflicht genommen werden. „Einen Gewährleistungsanspruch hat man gegen den Händler, der im Kaufvertrag als Verkäufer benannt ist“, erklärt AvD-Rechtsexpertin Dorothee Lamberty. „Sitzt dieser im Ausland, können Sprachprobleme und die räumliche Distanz eine zügige Mängelbeseitigung erschweren. Andere Werkstätten oder Vertragshändler des Autoherstellers in Deutschland sind nicht verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung Reparaturen durchzuführen, denn hierfür ist alleine der Verkäufer verantwortlich.“ Anders sieht es bei Garantieleistungen aus. Diese werden vom Hersteller zugesichert und in der Regel auch EU-weit erbracht. Sie sind aber nicht selten an Wartungsauflagen geknüpft. „Deshalb ist wichtig, darauf zu achten, dass eine Übergabe-Inspektion durchgeführt wird. Diese Inspektion sollte der Vertragshändler im EU-Ausland mit Stempel und seiner Unterschrift im Serviceheft bestätigen“, rät AvD-Juristin Lamberty.
Definition: Gewährleistung (Sachmängel-Haftung) oder Garantie? Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers für Mängel am verkauften Gegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist einzustehen, was zunächst kostenlose Beseitigung des Mangels bedeutet.  Daneben gibt es für Neufahrzeuge i. d. R. noch eine Garantie, bei der es sich um die Zusage bzw. das Versprechend des Herstellers handelt, dass er Mängel am Fahrzeug kostenlos behebt. Die gesetzliche Gewährleistung für Neufahrzeuge besteht 2 Jahre ab Kauf; die Länge der Hersteller- oder Werksgarantie bestimmt der Hersteller, sie ergibt sich aus dem Garantieversprechen. Solange es nur um die reine Behebung von Mängeln geht, ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der vom Hersteller zugesagten Garantie nicht wirklich spürbar. Zu beachten ist jedoch, dass der Gewährleistungsanspruch nur gegenüber dem Verkäufer selbst durchsetzbar ist, die Garantieleistung i. d. R. bei allen Vertragshändlern in Anspruch genommen werden kann. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Gewährleitung und Garantie besteht darin, dass ein etwaiges Rücktrittsrecht oder aber das Recht bei vorhandenen Mängeln, die nicht beseitigt werden, den Kaufpreis zu mindern, nur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung gegeben ist. Insoweit sollte man bei Mängeln am Fahrzeug den Verkäufer immer mit ins Boot nehmen und bei ihm etwaige Mängel reklamieren.
Pressemitteilung des AvD

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