Was während Schwangerschaft und Elternzeit zu beachten ist

Immer mehr junge Mütter möchten nach Ablauf der Elternzeit schon recht bald wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Damit der berufliche Wiedereinstieg möglichst reibungslos klappt, ist es sinnvoll, alle Modalitäten bereits während der Schwangerschaft mit dem Arbeitgeber zu klären.

So muss der Wunsch nach Teilzeitarbeit in der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Arbeitsantritt dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt werden.

Der Wunsch nach Teilzeitarbeit im Anschluss an die Elternzeit muss spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit schriftlich angemeldet werden, am besten mit Angaben der gewünschten Zeiten. „Informieren Sie sich im Vorfeld, an welchen Tagen am besten eine Teilzeitstelle in die Arbeitsumgebung passt und zeigen Sie sich flexibel“, rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Oft nehmen schwangere Arbeitnehmerin bestehende Resturlaubstage mit in den Mutterschutz. Dieser Urlaubsanspruch bleibt während der Elternzeit erhalten und kann anschließend im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden. Selbst wenn auf die erste Elternzeit unmittelbar eine zweite folgt, verfällt der (Rest-)Urlaub nicht.

Pressemitteilung der D.A.S.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.