Mit der 1. Lesung der auf der Grundlage der Kommissionsbeschlusses erstellten Gesetzentwürfe zur Ãnderung des Grundgesetzes und für ein Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform im Deutschen Bundestag am 27. März hat das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Beschlüsse begonnen.
Am 4. Mai haben der Rechtsausschuss des Bundestages und der Finanzausschuss des Bundesrates gemeinsam eine Sachverständigenanhörung zu den Gesetzentwürfen durchgeführt. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden. Zentrales Element der Reform ist die Schuldenbremse, also die neuen Regelungen zur Begrenzung der staatlichen Kreditaufnahme in Bund und Ländern. Ihr kommt gerade auch vor dem Hintergrund der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise eine entscheidende Bedeutung zu – denn die Schuldenbremse sichert eine einer langfristig tragfähige Haushaltsentwicklung.
Die wichtigsten Neuerungen im Ãberblick:
Im Grundgesetz wird der Grundsatz eines ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichenen Haushalts festgeschrieben.
Beim Bund ist eine strukturelle Verschuldung nur noch in Höhe von 0,35 % des Bruttoinlandsproduktes zulässig.
Konjunkturellen Effekten wird besser Rechnung getragen: Eine konjunkturbedingte Erhöhung der Kreditaufnahme in Abschwungphasen muss in Aufschwungphasen auch wieder ausgeglichen werden.
Eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder andere auÃergewöhnliche Notsituationen sichert die notwendige Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung.
Drohende Haushaltsnotlagen sollen künftig schneller erahnt und so besser bekämpft werden. Dazu wird ein Stabilitätsrat geschaffen, der die Haushalte von Bund und den einzelnen Ländern überwacht und ein Sanierungsverfahren einleiten kann.
Die Neuregelung gilt für Bund und Länder ab dem Jahr 2011. Im Rahmen einer Ãbergangsregelung ist festgelegt, dass für den Bund noch bis einschlieÃlich 2015 und für die Länder bis einschlieÃlich 2019 Abweichungen möglich sind. Ãber Konsolidierungshilfen wird es den ärmeren Bundesländern Bremen, Berlin, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein möglich gemacht, die Vorgaben der Schuldenbegrenzung ab dem Jahr 2020 zu erfüllen. Die Mehrheit der Sachverständigen bewertet die Neuregelungen zur Verschuldungsbegrenzung positiv. Sie sehen eine wesentliche Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.
Meldung des Bundesfinanzministeriums