BVR warnt vor neuen Wettbewerbsverzerrungen

Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) sieht in der geplanten Neuregelung des Verlustvortrags im Körperschaftsteuerrecht eine gravierende Wettbewerbsverzerrung.

Der im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes vorgesehene uneingeschränkte Verlustvortrag soll ausschließlich Unternehmen zu Gute kommen, die durch Stützungsmaßnahmen der Länder stabilisiert werden.

Eine solche Ausnahmebehandlung begünstige ausschließlich den öffentlichen Bankensektor, so der BVR, und widerspreche der auch in Krisenzeiten gebotenen Gleichbehandlung im Wettbewerb.

„Es wäre das falsche Signal, wenn private und sich selbst helfende Kreditinstitute im Wettbewerb durch gesetzliche Regelungen gegenüber staatlich gestützten Kreditinstituten benachteiligt würden“, so BVR-Präsident Uwe Fröhlich.

Auch eine übergangsweise Ergänzung des § 8 c Körperschaftsteuergesetz durch eine so genannte Sanierungsklausel ändere hieran nichts.

Sie würde dazu führen, dass privaten, keine Hilfe in Anspruch nehmenden Banken die Verlustfortführung nur unter einschränkenden Bedingungen ermöglicht werde, während mit öffentlichen Mitteln gestützte Kreditinstitute diese Anforderungen nicht einhalten müssten.

Im Ergebnis müssten die privat wirtschaftenden Institute die Sanierungsbedürftigkeit wie beispielsweise Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darlegen, um den Verlustvortrag zu erhalten. Damit würde der Wettbewerb eine enorme Schieflage erleiden, die nur noch schwer wieder behoben werden könne.

Als sachgerechte Lösung empfiehlt der BVR daher, den die Krise verschärfenden § 8 c des Körperschaftsteuergesetzes in seiner Anwendung für alle Unternehmen auszusetzen.

„In der Krise ist es notwendig, die Selbstheilungskräfte der Wirtschaft zu stärken. Sie dürfen nicht durch den Wettbewerb verzerrende Regelungen geschwächt werden“, betont Fröhlich.

Pressemitteilung des BVR

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