Steuerbescheid: Abheften oder Einspruch einlegen

Fehler aufdecken – Einspruch stellen

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Hat man einen Fehler im Steuerbescheid entdeckt oder möchte man sich in ein bestehendes Verfahren einklinken, dann muss der Steuerzahler nach dem Erhalt des Bescheides rasch handeln. Denn nach Erhalt des Steuerbescheides hat man in der Regel nur einen Monat Zeit einen Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Nach Ablauf der Frist ist der Steuerbescheid bestandskräftig.

Es sei denn: Man kann dem Finanzbeamten nachweisen, dass man im Urlaub oder in Kur war und deshalb den Steuerbescheid erst später in Augenschein nahm. In diesem Fall muss man gegen den Steuerbescheid Widerspruch einlegen und eine Firstverlängerung, im Amtsdeutsch heißt es "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand", beim Finanzamt beantragen.

Ein Muster-Formular können Sie auch im Download-Bereich kostenlos herunterladen (LINK). Die Begründung, was und warum etwas beanstandet wird, trägt man dazu in den entsprechenden Feldern ein.
Das Einspruchsverfahren ist für jeden Steuerzahler kostenlos. Erst wenn man später vor Gericht ziehen will, kann es teuer werden. Das Schreiben kann man formlos beim Finanzamt abgeben. Eine Postkarte oder sogar ein Bierdeckel reicht dafür aus.

Hat man im Steuerbescheid nur "kleine" Fehler, wie Schreib- oder Rechenfehler, gefunden, kann man auf einen formalen Einspruch verzichten und stattdessen einen Berichtigungsantrag stellen. Wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes erhält man schneller eine Entscheidung des Finanzamtes. Aber: Im Gegensatz zum Einspruch kann in diesem Fall gegen die Entscheidung des Finanzamtes nicht mehr gerichtlich vorgegangen werden.

Kleiner Tipp: Geben Sie nicht nur einen Berichtigungsantrag, sondern auch ein Einspruchsschreiben mit ab!
Nach der Abgabe des Einspruches prüft die Finanzbehörde den Bescheid. Dabei entscheidet sie zuerst, ob der Einspruch zulässig ist. Denn ein Einspruch kann zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet sein und daher abgelehnt werden.

Ist das Ergebnis "eindeutig zulässig", wird über den Einspruch entschieden. Von Abhilfe spricht man, wenn das Finanzamt die Begründung des Antragstellers teilt und den Steuerbescheid entsprechend ändert. Folgt das Finanzamt nicht ganz der Begründung des Antragsstellers, spricht man von Teilabhilfe. Hinter dem Begriff Einspruchsentscheidung versteckt sich eine Ablehnung. In diesem Fall lehnt das Finanzamt eine Änderung des Bescheides ab.

Seit 2007 gibt es auch die Möglichkeit der Öffentlichen Verkündigung. Der Vorteil hier: Die Finanzbehörden können so allgemeine Einsprüche zurückweisen.

Sollte man vor dem Finanzamt scheitern, kann man – im Gegensatz zum Berichtigungsantrag – gegen die Entscheidung des Einspruches vor dem Finanzgericht eine Klage einreichen und noch auf ein zufrieden stellendes Urteil hoffen, vielleicht sogar inklusive Schadensersatzgeld.

Fazit: Mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid kann man bei einem späteren Gerichtsurteil viel Geld zurückbekommen. Ein Blick in die verschiedenen Musterprozesse ist damit genauso ratsam, wie eine Prüfung der Zahlung und Daten im Steuerbescheid. Tipp: Mit Kopien von der eingereichten Steuererklärung kann man schnell prüfen, ob die eingetragenen Daten stimmen.

Liebe Leser: Haben Sie schon einmal einem Steuerbescheid widersprochen? War der Widerspruch erfolgreich? Oder legen Sie Ihren Bescheid sofort "ad acta"? Berichten Sie in unserem Forum!

2 Kommentare zu “Steuerbescheid: Abheften oder Einspruch einlegen”:

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