Mehr Eingriffsrechte für nationale Finanzmarktaufsicht

Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung den Entwurf für ein Gesetz zur Verstärkung der Finanzmarkt und Versicherungsaufsicht beschlossen, das Änderungen im Kreditwesengesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz vorsieht. Der Gesetzentwurf geht auf das Maßnahmenpaket der Bundesregierung vom 13. Oktober zurück, mit dem auch eine Stärkung der nationalen Finanzmarktaufsicht angekündigt wurde. Die nun geplanten gesetzlichen Änderungen sollen spätestens im Sommer 2009 in Kraft treten.   Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen:  Die aktuelle Krise hat deutlich gemacht: Die Finanzmarktaufsicht muss die Möglichkeit haben, frühzeitig und schnell handeln zu können. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen deshalb nun gezielt die präventiven Befugnisse der Finanzmarktaufsicht gestärkt sowie deren Eingriffsrechte in Krisenzeiten verbessert werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, durch zusätzliche Meldepflichten die Informationsbasis der Aufsichtsbehörden zu vergrößern, um Risikopotenziale zukünftig besser einschätzen zu können.    Das geplante Gesetz sieht insbesondere vor: • Höhere Eigenmittelanforderungen bei besonderen Geschäftsrisiken: Die Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht (BaFin) soll zukünftig leichter höhere Eigenmittel verlangen können, wenn die nachhaltige Angemessenheit der Eigenmittelausstattung eines Instituts oder einer Gruppe nicht mehr gewährleistet werden kann oder die Risikotragfähigkeit des Instituts nicht mehr gegeben ist. • Sicherung einer besseren Liquiditätsausstattung: In der gegenwärtigen Krise hat sich die Liquiditätsausstattung zahlreicher Institute als unzureichend herausgestellt. Die BaFin soll künftig eine höhere Liquiditätsausstattung verlangen können, wenn dies zur Sicherung eines Instituts oder einer Gruppe angemessen ist.  • Ausschüttungsverbot: Bislang kann in Krisensituationen ein Kredit- und Gewinnausschüttungsverbot erst nach Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern erfolgen. Dies verhindert in einer sich abzeichnenden Gefahrensituation für ein Institut ein frühzeitiges Eingreifen der Aufsicht. Zukünftig sollen entsprechende Anordnungen bereits möglich sein, wenn eine Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern droht. Die BaFin soll zudem auch die Bedienung und Ausschüttung aller Eigenmittelbestandteile verbieten können, die am Verlust teilnehmen. • Zahlungsverbot: Derzeit ist ein Zahlungsverbot in Krisenfällen zu Lasten konzerninterner Gläubiger nicht zulässig. Mit dem geplanten Gesetz wird Möglichkeit eines Zahlungsverbots – beschränkt auf alle konzerninternen Zahlungen – geschaffen. Damit soll verhindert werden, dass dem deutschen Tochterinstitut durch die ausländische Muttergesellschaft oder ausländischen Schwestergesellschaften Liquidität entzogen wird.  • Bessere Informationen für die Aufsicht: Um mehr Transparenz zu schaffen und mögliche Risikopotenziale besser erkennen zu können, werden neue Meldepflichten eingeführt. Vorgesehen ist unter anderem die Pflicht zur regelmäßigen Meldung der Leverage Ratio (= Verhältnis von Eigenkapital [Glossar]zu den ungewichteten Bilanzaktiva). Auch Risikokonzentrationen bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie Versicherungsgruppen müssen angezeigt werden. Eine solche Informationspflicht besteht gilt künftig auch für Versicherungsverbriefungen. Damit sollen Risiken, insbesondere bei Verbriefungen über Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat rechtzeitig begegnet werden.  • Höhere fachliche Anforderungen an Kontrollgremien: Die BaFin soll das Recht erhalten, Mitglieder der Kontrollgremien von Banken und Versicherungen abzuberufen, wenn diese fachlich ungeeignet oder unzuverlässig sind. Auch soll die Zahl der Mandate für Geschäftsleiter und Mitglieder von Kontrollgremien begrenzt werden, um eine verantwortliche Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Pressemitteilung Bundesministerium der Finanzen

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