Rechte der Leiharbeiter

Die Kündigung von Leiharbeitnehmern ist erst nach Ablauf einer Wartefrist rechtens, an deren Ende feststeht, dass eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich ist. Sind Entlassungen unvermeidbar, kann der Betriebsrat des Verleihunternehmens Transferkurzarbeit beantragen und hierdurch den direkten Eintritt der Arbeitslosigkeit vermeiden. Darauf weist die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" in ihrer aktuellen März-Ausgabe hin.

Das Konjunkturpaket II bringt demnach nicht nur Verbesserungen für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer, sondern auch für die arbeitsrechtlich häufig schlechter gestellten Leiharbeitnehmer.

Doch auch vor Einführung der Kurzarbeit stehen den Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, um die Auswirkungen des Auftragsrückgangs auf die Belegschaft abzumildern. Dazu zählen der Abbau von Arbeitszeitkonten, Vereinbarungen zu Betriebsferien und unbezahltem Urlaub.

Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf das Elterngeld, welche Regelungen gelten für Auszubildende, welche Möglichkeiten gibt es, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden?

Zu diesen und weiteren aktuellen Fragen liefert das jetzt erschienene Schwerpunktheft "Finanzkrise & Co." der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" konkrete Tipps, rechtliche Hinweise und Empfehlungen.

Weitere Informationen zu den aktuellen Heftinhalten unter www.aib-web.de. Die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" erscheint monatlich mit einer Auflage von 23.000 Exemplaren und ist die bundesweit führende Fachzeitschrift für Betriebsratsmitglieder.

Pressemitteilung Bund-Verlag GmbH

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.