Versicherungsschutz bei Fahrgemeinschaften

In Zeiten schwankender Benzinpreise finden Fahrgemeinschaften immer mehr Anhänger. Eine Fahrgemeinschaft bedeutet nicht nur Kostenreduzierung, sondern ist auch ein Beitrag zum Umweltschutz.

Geschieht ein Unfall, so ist die Haftungsfrage eindeutig: „Wie bei jedem Autounfall ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die entstandenen Kosten zuständig“, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

„Bei einem Unfall einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit springt zudem bei Personenschäden die gesetzliche Unfallversicherung ein.“ Es handelt sich dabei rechtlich um einen Wege- beziehungsweise Arbeitsunfall.

Daher übernimmt im Schadensfall die gesetzliche Unfallversicherung Behandlungskosten, Krankengeld und gegebenenfalls eine Rente.

Bei einer länger dauernden Fahrgemeinschaft kann es vor Beginn der ersten Fahrt sinnvoll sein, eine so genannte schriftliche Haftungsbeschränkung mit den Mitfahrern zu vereinbaren.

Sie dient dazu, bei Unfallschäden, die nicht von der Versicherung abgedeckt sind oder den Deckungsbeitrag überschreiten, den Fahrer von der persönlichen Haftung zu befreien.

Dies gilt selbstverständlich nicht für vorsätzliche oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Unfälle.

Pressemitteilung der D.A.S.

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