So sparen Sie Erbschaftsteuer!

Höhere Steuersätze für Erben

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Jeder dessen Erbe über dem Steuer- und Versorgungsfreibetrag liegt, muss Erbschafssteuer zahlen. Es werden aber nur Steuern für das darüber hinaus liegende Vermögen fällig.

Wie hoch diese Steuer letztendlich ausfällt ist von zwei Faktoren abhängig. Erstens: Vom jeweiligen Steuersatz, einem bestimmten Zinssatz, der genau festgelegt ist. Zweitens: Von der Höhe der Erbschaft bzw. der Schenkung, wobei der Freibetrag davon abgezogen wird.

Der Steuersatz liegt zwischen sieben Prozent und 50 Prozent. Je nach Verwandtschaftsgrad wird der Erbe oder der Beschenkte in einer von drei Steuerklassen eingestuft.

Steuerklasse I
Zu der Steuerklasse I zählen die nächsten Verwandten: Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern.
Eine Besonderheit: Groß- und Urgroßeltern gehören im Erbfall zur Steuerklasse I, bei einer Schenkung in die Steuerklasse II.
Mit der Steuerklasse I hat man die geringsten Steuersätze. Diese starten bei sieben Prozent und können bis 30 Prozent ansteigen.

Steuerklasse II
Im Gegensatz zur Steuerklasse I änderten sich die Steuersätze in der Steuerklasse II durch die neue Gesetzgebung. Für Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten, die der Steuerklasse II angehören erhöhte sich der Steuersatz.
Heute variiert der Steuersatz bei 30 Prozent bis 50 Prozent, vorher waren es zwischen zwölf und 40 Prozent.

Steuerklasse III
Eingetragene Lebenspartner, Onkel, Tanten, Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde und alle anderen Erben und Beschenkten sind der Steuerklasse III zugeordnet. Auch für diese Gruppe gilt ein höherer Steuersatz. Er liegt nun, wie bei der Steuerklasse II zwischen 30 Prozent und 50 Prozent.

Neben den Änderungen bei den Steuersätzen passte die Bundesregierung auch die Grenze für die jeweiligen Vermögenswerte an.

Ein Überblick bietet die nachfolgende Tabelle:

Einstufung der Steuersätze bei unterschiedlichen Vermögenswerten

Vermögenswert Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 Euro (alt:52.000 Euro) 7 30 (12) 30 (12)
300.000 Euro (256.000 Euro) 11 30 (17) 30 (23)
600.000 Euro (512.000 Euro) 15 30 (22) 30 (29)
6.000.000 Euro (5.113.000 Euro) 19 30 (27) 30 (35)
13.000.000 Euro (12.783.000 Euro) 23 50 (32) 50 (41)
26.000.000 Euro (25.565.000 Euro) 27 50 (37) 50 (47)
Über 26.000.000 Euro (>25.565.000 Euro) 30 50 (50) 50 (50)

(Vermögenswerte abzüglich Freibeträge)

Mithilfe des Steuersatzes und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs errechnet man die Höhe der Erbschaftssteuer.

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