Keine Rentenansprüche durch kirchliche Trauung

Bei Eheschließungen nach deutschem Recht sind weiterhin ausschließlich die beim Standesamt geschlossenen Ehen für die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend.

Die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern weisen darauf hin, dass die seit Anfang 2009 in Deutschland auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglichen kirchlichen Eheschließungen keine Ansprüche auf eine spätere Hinterbliebenenrente auslösen.

Stirbt ein Partner, kann daher keine Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente gezahlt werden, wenn es lediglich eine kirchliche Trauung gab.

Das bedeutet aber auch, dass die aus einer früheren Ehe gezahlte Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente nicht wegfällt, wenn nunmehr nach deutschem Recht erneut ausschließlich wieder kirchlich geheiratet wird.

Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd, Schwaben und Nordbayern

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