Versicherungsschutz auf betrieblichen Weihnachtsfeiern

Pünktlich zur Adventszeit ruft die Firma zur Weihnachtsfeier und die Belegschaft freut sich auf die Abwechslung vom grauen Arbeitsalltag. Oft finden die Feste außerhalb der Firmenräume statt.

Der Versicherungsschutz der Teilnehmer von Betriebsfeiern hängt davon ab, ob das Fest als offizielle Feier angesehen werden kann, erläutert Anne Kronzucker, Juristin und Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung:

"Als offizielle Weihnachtsfeier gilt, wenn die Unternehmensleitung das Fest veranstaltet, es allen Mitarbeitern offen steht und ein Vorgesetzter anwesend ist."

Unter diesen Voraussetzungen genießen die Mitarbeiter auf dem Weg zur oder von der Weihnachtsfeier sowie bei Aktivitäten während der Veranstaltung den gesetzlichen Unfallschutz. In großen Unternehmen gelten diese Voraussetzungen auch für Abteilungsfeiern.

Doch nicht alle Mitarbeiter schätzen das gesellige Beisammensein im Kollegenkreis. Entscheidend für eine Anwesenheitspflicht ist beispielsweise, ob die Feier als festliche Mitarbeiterversammlung mit Rede während der Arbeitszeit angekündigt wird.

Dann sollte man der Einladung wie jeder Mitarbeiterversammlung nachkommen“, rät die D.A.S. Juristin. Findet die Weihnachtsfeier jedoch außerhalb der Arbeitszeit statt, ist kein Mitarbeiter zur Teilnahme verpflichtet.

Außerdem gilt: Auch eine Weihnachtsfeier ist eine betriebliche Veranstaltung, auf der es die Etikette zu wahren gilt.

Eine kluge Themenwahl bei persönlichen Gesprächen mit Vorgesetzten und Mitarbeitern ist angesagt. Beleidigungen des Vorgesetzten können im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Pressemitteilung der D.A.S.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.