Bankenverband informiert: Fakten zum Thema Einlagensicherung

Die Sparer in Deutschland müssen sich keine Sorgen um ihre Einlagen machen. Im Notfall sind die Einlagen von Kunden bei Banken in Deutschland durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken geschützt.

Der Fonds wird von 180 Banken getragen. Die Liste der Mitglieder ist im Internet unter www.bankenverband.de/einlagensicherung abrufbar. Seit mehr als 30 Jahren wurden alle betroffenen Privatkunden voll umfänglich entschädigt.

1. Wie arbeitet der Einlagensicherungsfonds?
Der Anleger erhält im Schadensfall die Entschädigung „aus einer Hand“, dem Einlagensicherungsfonds. Der Fonds erhebt bei seinen Mitgliedern eine regelmäßige jährliche Umlage, durch die er sich finanziert.

Kommt es zu einem Entschädigungsfall, werden die Einlagen, also die Kundengelder, durch den Fonds zurückbezahlt. Der Fonds tritt dafür anstelle der Kunden im Insolvenzverfahren der Bank auf.

Da die Insolvenzquoten bei Banken in der Regel relativ hoch sind, bekommt der Fonds einen Teil seiner Entschädigungsleistungen zurück.

2. Wie hoch sind die Sicherungsgrenzen?
90 % der Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften bis zu einem Gegenwert von maximal 20.000 € deckt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) ab.

Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken erstattet zudem den 10-%igen-Selbstbehalt als auch die über 20.000 € hinausgehenden Summen. Insgesamt werden die Einlagen bis zur maßgeblichen Sicherungsgrenze der jeweiligen Bank geschützt.

Diese entspricht 30 % des haftenden Eigenkapitals. Das Mindesteigenkapital einer Bank liegt in Deutschland bei 5 Mio €. In diesem Fall wären also bereits pro Anleger 1,5 Mio € geschützt. Die Sicherungsgrenzen der einzelnen Banken können ebenfalls im Internet abgerufen werden.

3. Was schützt der Fonds?
Der Fonds schützt die Einlagen der Kunden. Also das Geld, das sie auf dem Girokonto, dem Sparbuch oder als Termingeld angelegt haben. Zudem sind Sparbriefe geschützt, die auf den Namen des Kunden lauten.

Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt.

4. Werden Aktien und Investmentfonds auch geschützt?
Das ist nicht notwendig. Aktien und Fonds werden von der Bank nur im Depot verwahrt, bleiben aber im Eigentum des Kunden.

Das Depot kann also jederzeit auf eine andere Bank übertragen werden. Auch während des Moratoriums, sofern der Bank keine Sicherungsrechte daran zustehen.

5. Was ist ein Moratorium?

Das Moratorium kann man sich wie eine Käseglocke vorstellen, die die Aufsicht über die Bank stülpt. Nichts geht mehr raus und nichts geht mehr rein. Die Bank darf lediglich Zahlungen entgegennehmen, die zur Tilgung von Schulden bestimmt sind.

Das Moratorium wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhängt, um zu prüfen, ob nicht doch eine Möglichkeit besteht, die Bank am Leben zu erhalten. Das Moratorium dauert längstens sechs Wochen.

6. Wann tritt der Entschädigungsfall ein?
Kommt die BaFin zu dem Ergebnis, dass für die Bank keine Chance besteht, die Geschäfte fortzuführen, oder dauert das Moratorium bereits sechs Wochen an, stellt sie den sogenannten Entschädigungsfall fest.

Erst dann kann der Einlagensicherungsfonds seine Tätigkeit aufnehmen und damit beginnen, die Anleger zu entschädigen. Dazu wird er jeden Kunden anschreiben und ihn entschädigen. Seit 1976 wurden 24 Hilfs- und Stützungsaktionen durchgeführt.

7. Wie belastbar ist der Fonds?
Der Fonds besteht seit über 30 Jahren (1976) und wird durch regelmäßige Zahlungen der teilnehmenden Banken gespeist.

Hinter ihm steht mit 180 Banken nahezu die gesamte private Kreditwirtschaft in Deutschland. Bisher wurden in allen Fällen die Kunden zu 100 % entschädigt. Der Fonds hat seine Belastbarkeit also unter Beweis gestellt.

8. Besteht für die Banken eine Nachschusspflicht?
Es besteht eine Nachschusspflicht. So könnte die Umlage erhöht werden, um so das Fondsvermögen aufzustocken.

9. Warum besteht kein Rechtsanspruch auf Entschädigung?
Dies hat praktische Gründe. Gäbe es einen Rechtsanspruch, wäre der Fonds eine Versicherung. Es fiele u. a. Versicherungssteuer an und das Verfahren würde nicht nur komplizierter, sondern auch teurer.

Deshalb hat der Bankenverband bei Gründung des Fonds – in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium und der zuständigen Aufsicht – darauf verzichtet, einen Rechtsanspruch festzuschreiben.

Pressemitteilung des Bankenverband

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