DIHK: Verfassungswidriger Regierungsentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer

Der Regierungsentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer ist in zentralen Punkten verfassungswidrig. Zu diesem Schluss kommt jetzt ein Rechtsgutachten von Professor Dr. jur. Rainer Wernsmann.

Der Passauer Rechtswissenschaftler hatte im Auftrag des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) die Verfassungsmäßigkeit des geplanten Erbschaftsteuerreformgesetzes überprüft.

DIHK-Präsident Ludwig Georg Braun appelliert daher eindringlich an die Politik: "Sorgen Sie für eine verfassungsfeste und rechtssichere Ausgestaltung der Erbschaftsteuer. Ansonsten droht uns ein ‚Deutschland ohne Familienunternehmen‘."

Nach diesem Gutachten stehe außer Zweifel: "Steuertarif und -freibeträge dieser Ländersteuer sind reine Ländersache – der Bund hat hier keine Kompetenz und muss sich heraushalten."

Auch die vom DIHK stets kritisierte Verhaftungsfrist von 15 Jahren mit "Fallbeil" ist klar verfassungswidrig. Das gilt vor allem deshalb, weil hierdurch Familienunternehmen mit vielen Gesellschaftern härter getroffen werden als andere.

"Die bisherige Fünfjahresfrist ist hingegen verfassungsrechtlich unbedenklich," berichtet der DIHK-Präsident, "zum Schutz von Arbeitsplätzen muss sie sogar unbedingt beibehalten werden." Nur das sichere die Innovations- und Investitionsfähigkeit der Betriebe hierzulande.

Als weitere wichtige Ergebnisse, die im Verfahren berücksichtigt werden müssen, um eine Verfassungsmäßigkeit herzustellen, nennt Braun:

* Das Gutachten befindet Doppelbelastungen – durch Einkommensteuer auf der einen und Erbschaftsteuer auf der anderen Seite – als unzulässig. Für eine Gleichbehandlung der Erben ist es erforderlich, dass Erben mit hohen stillen Reserven keine wesentlich höheren Belastungen tragen als solche mit geringen stillen Reserven.

* Der Gesetzgeber muss die Grundsätze zur Wertermittlung von Betriebsvermögen selbst festlegen und kann zentrale Fragen wie den Kapitalisierungszinssatz oder eine Öffnungsklausel beim Ertragswertverfahren nicht einfach der Exekutive überlassen. Denn die endgültige Steuerlast hängt von diesen Fragen entscheidend ab.

* Auch die steuerliche Diskriminierung des Verwaltungsvermögens wird für nicht sinnvoll erachtet – unter anderem, weil sie zu einer unnötigen Komplizierung und Erschwerung der Steuererhebung führt.

* Bei der Lohnsummenregel bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, wenn es auch im Fall einer Krise des Unternehmens zu einer sofortigen Nachversteuerung kommt. Das führt zu einer Verstärkung der Krise und widerspricht dem Zweck des Gesetzes, Arbeitsplätze in den Betrieben zu erhalten.

Pressemitteilung der DIHK

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.