Bei mangelhafter Ware volles Geld zurück

Zweimal reklamiert und die externe Festplatte funktionierte immer noch nicht richtig. Die Leipzigerin wollte nun ihr Geld zurück.

Doch der Verkäufer war nicht bereit, den ursprünglichen Kaufpreis wieder herauszugeben. Schließlich kostete die Festplatte inzwischen 20 Euro weniger.

Es sei üblich, so der Händler, dass im Falle einer Reklamation nur der Tagespreis zurückerstattet werde. „So nicht“, wendet Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen ein.

„Wenn im Falle einer Reklamation sowohl die Reparatur als auch die Nachlieferung einer mangelfreien Ware nicht möglich sind oder als gescheitert betrachtet werden müssen, hat der Kunde das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.“

In diesem Fall ist auch der vertraglich vereinbarte Kaufpreis, also der Betrag, der auf dem Kassenzettel steht, zurückzuerstatten. Ist dieser Preis inzwischen gesunken, kann das nicht zu Lasten des Kunden gehen.

„Im umgekehrten Falle“, so Dittrich, „hat ein Kunde ja auch keinen Anspruch auf Erstattung eines zwischenzeitlich gestiegenen Kaufpreises.“

Das könnte beispielsweise dann sein, wenn bei einer Angebotswoche eine Ware besonders günstig über den Ladentisch ging. Ist die Ware mangelhaft, könnte der Kunde den zu diesem Zeitpunkt wieder höheren Preis auch nicht beanspruchen.

„Nur ausnahmsweise wäre es möglich“, meint die Juristin, „für die Differenz einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Das aber auch nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel an der Ware schuldhaft verursacht hat.“

Nicht immer kann der Kunde für mangelhafte Ware sofort sein Geld wieder zurückerhalten. Zunächst kann er nur die so genannte Nacherfüllung verlangen.

Dabei hat er ein Wahlrecht zwischen Reparatur oder Ersatzlieferung. Ist beides nicht möglich, kann der Kunde die mangelhafte Ware mit einem Preisabschlag entweder behalten oder vom Vertrag zurücktreten.

Beim Rücktritt muss der Käufer die Ware zurückgeben, und der Verkäufer hat ihm den Kaufpreis zu erstatten. Ein Gutschein muss dabei nicht akzeptiert werden, allerdings kann es passieren, dass der Verkäufer eine Entschädigung für die bisherige Nutzung verlangt.

Davon war aber bei den 20 Euro für die zurückgegebene Festplatte keine Rede.

Pressemitteilung VZ Sachsen

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