Erhält ein Hartz IV Empfänger Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung, erstrecken sich diese Leistungen nicht auf die Kosten für einen Telefonanschluss.
Laut ARAG Experten ist bei dem Zuschuss zur Erstausstattung der Wohnung lediglich die Ausstattung einer leeren Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und Geräten gemeint (SG Dresden, Az.: 6 AS 1786/06).
Pressemitteilung der ARAG