Fußball und Wohnen – Rechte und Pflichten für Mieter und Eigentümer

Am 15. August 2008 beginnt die neue Bundesligasaison mit dem Klassiker München gegen Hamburg. „Die Begeisterung der Fußball-EM dürfte dem Fußball in Deutschland von der Bundesliga bis zum Freizeitsport weiter Auftrieb geben“, so Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands IVD in Berlin.

„Viele Mieter und Eigentümer haben sich vom Fußballfieber anstecken lassen. Dem fangerechten Fußballgenuss werden allerdings von den Gerichten Grenzen gesetzt. Andererseits fallen einige Urteile auch fußballfreundlich aus.“

Hierzu zählen beispielsweise Fälle, in denen Hauseigentümer in der Nähe eines Fußballstadions wohnen und sich vom Fußballlärm gestört fühlen. Sie müssen den Lärm der Fußballspiele in Kauf nehmen. Das Landgericht Aachen hat die Klage eines Anwohners gegen den Verein Alemannia Aachen auf Schadenersatz abgewiesen, da die Lärmschutzgrenzwerte nur bei Torjubel punktuell überschritten werden (LG Aachen, Az. 9 O 533/05).

Dies gilt auch, wenn ein Verein beim Einzug in eine Wohnung oder ein Haus noch in einer unteren Klassen spielt – und zunächst nur wenig Lärm durch geringe Zuschauerzahlen zu befürchten ist – der Verein jedoch in den Folgejahren aufsteigt. „Der Bewohner muss damit rechnen, dass der Verein erfolgreich spielt und gegebenenfalls aufsteigt. Ist er Eigentümer des Hauses oder der Wohnung, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz“, sagt Schick.

Geschützt werden Eigentümer und Mieter hingegen vor Lärm, wenn Nachbarn im Garten oder auf dem Balkon den Sieg ihrer Mannschaft feiern wollen. „In Wohngebieten darf ab 22 Uhr keine Lärmbelästigung von der Feier im Garten oder auf dem Balkon mehr ausgehen. Als Maßstab für die Belästigung gilt, dass der Betroffene auch bei geschlossenem Fenster nicht schlafen kann“, verweist Schick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss Owi 475/89I).

„Eine Lösung wäre, die Nachbarn mitfeiern zu lassen. Anderenfalls sollte die Feier nach innen verlagert werden“. Eine Feier im Innern hat einen weiteren Vorteil, wie ein Urteil des Amtsgerichts Koblenz zeigt. Ein alkoholisierter Fußballfan hatte auf dem Balkon ein Spiel im Fernsehen gesehen und war beim Torjubel abgestürzt. In diesem Fall musste die private Unfallversicherung des Geschädigten keine Leistungen zahlen (AG Koblenz, Az. 15 C 3047/08).

Lärm verursachen nicht nur jubelnde Erwachsene, sondern häufig auch Kinder, die auf Spiel- oder Bolzplätze in ihrer Freizeit Fußball spielen. Gegen den Fußballlärm auf den Spielplätzen können angrenzende Mieter in der Regel nicht vorgehen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig ist vor allem bei Kindern bis zwölf Jahren auch auf Spielplätzen in reinen Wohngebieten lautstarkes Spielen erlaubt (Az. 9 A 9014/91).

„Wenn Kinder in der Wohnungsnähe keinen Spielplatz haben und direkt vor dem Haus spielen, kommt es auf den Einzelfall an“, sagt Rechtsanwalt Ulrich Joerss aus Berlin. „In einem Urteil des Landgerichts München wurde Kindern beispielsweise zugestanden, auf dem Garagenhof zu spielen.“ Die Nachbarn mussten den Lärm ertragen (LG München, Az. 1 T 14129/88).

Im Gegensatz dazu hat das Amtsgerichts Frankfurt in einem Urteil lärmende, Fußball spielende Kinder auf einer Grünfläche zwischen zwei Wohnblöcken als ein Grund für Mietminderung akzeptiert. Der Mieter durfte die Miete um fünf Prozent reduzieren (AG Frankfurt, Az. 33 C 1726704-13).

Neben dem Lärm sind Grillgeruch und Grillrauch ein häufiger Grund für Streit zwischen Nachbarn. „Grillt ein Nachbar gelegentlich, beispielsweise parallel zu Fußballspielen, muss der betroffene Nachbar dies ertragen. Gartenbesitzer können dem Nachbarn selbst häufiges Grillen nicht untersagen, solange eine Rauchentwicklung vermieden wird und die Beeinträchtigung damit erträglich ist“, weiß Joerss. Das Landgericht München hatte in einem Fall entschieden, dass selbst 16 Grillabende in vier Monaten nicht zu beanstanden sind (LG München I, Az. 15 S 22735/03).

Allerdings urteilen die Gerichte hier unterschiedlich. Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart seien beispielsweise dreimal zwei Stunden Grillen im Jahr ausreichend (Az. 10 T 359/96). Es empfiehlt sich daher, eine Belästigung des Nachbarn möglichst zu vermeiden und ihn rechtzeitig auf das Fußball- beziehungsweise Grillfest hinzuweisen.

Fußballbegeisterung kann auch zu ästhetischen Belästigungen führen – beispielsweise wenn ein Nachbar sein Grundstück mit 11 Fußball-Gartenzwergen schmückt. Das Amtsgericht Grünstadt hat entschieden, dass jeder unabhängig von ästhetischen Bedenken grundsätzlich so viele Gartenzwerge in seinem Garten aufstellen darf, wie er möchte. Ausnahmen bilden jedoch anstößige oder obszöne Gartenzwerge (AG Grünstadt, Az. 2a C 334/9). Das heißt: Fußballspielende Zwerge sind erlaubt, nackt sein dürfen sie nicht.

Pressemitteilung Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.