Verbraucherzentrale mahnt Telefonwerbung ab

Unerwünschte Telefonwerbung ist gegenwärtig eine der größten Belästigungen für Verbraucher. Aufgrund des von der Bundesregierung kürzlich beschlossenen Gesetzesentwurfs soll der Verbraucher besser vor unerlaubten Telefonwerbung geschützt werden.

Die Verbraucherzentrale wird weiterhin gegen unerwünschte Werbeanrufe vorgehen. Denn auch der Gesetzentwurf kann sie nicht verhindern.

Seit Anfang des Jahres hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rund 40 Abmahnverfahren wegen wettbewerbswidriger Telefonwerbung eingeleitet. „In einigen Fällen wurden von den betroffenen Unternehmen bereits außergerichtliche Unterlassungserklärungen abgegeben, andere werden von uns derzeit noch gerichtlich verfolgt“, so Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale.

Das nun beschlossene Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung wird voraussichtlich Anfang 2009 in Kraft treten und soll das Vorgehen unseriöser Unternehmen erschweren. So dürfen am Telefon werbende Firmen ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken und müssen bei Verstoß gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung mit hohen Geldbußen der Bundesnetzagentur rechnen.

Für die Abmahntätigkeit der Verbraucherzentrale sollen Angerufene darauf achten, sich Datum, Uhrzeit, Name des Anrufers und des Unternehmens sowie den Grund des Anrufs und eventuelle Rufnummernunterdrückung zu notieren. Denn die Verbraucherzentrale kann nur anhand konkret dokumentierter Fälle gegen wettbewerbswidrige Anrufer vorgehen.

Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf wird das Widerrufsrecht bei Telefonverträgen auf die Lieferung von Zeitschriften und Glücksspiele ausgedehnt. Allerdings hält die Verbraucherzentrale diese Ausweitung des Widerrufsrechts nicht für ausreichend, da Angerufene immer wieder Vertragsbestätigungen nach Werbetelefonaten bekommen.

Verträge, die bei Anruf des Anbieters zustande kommen, sollten daher grundsätzlich erst nach schriftlicher Bestätigung des Verbrauchers wirksam werden. Nur so entlastet man die durch Anrufe ohnehin in ihrer Privatsphäre Belästigten von der Verantwortung, untergeschobene Vereinbarungen auch noch aufwändig per Einschreiben widerrufen zu müssen.

Pressemitteilung der VZ Baden-Württemberg

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