Lichterkette am Balkongeländer ist eine bauliche Veränderung

Auch Wohnungseigentümer dürfen nicht immer alleine entscheiden, wie es auf ihrem Balkon leuchten soll. „Wer Wert auf eine beleuchtete Außendekoration legt, sollte sich besser vorher mit den anderen Miteigentümern abstimmen", rät Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse.

Ein Wohnungseigentümer hatte an seiner Balkonbrüstung eine weithin sichtbare, hellweiß-bläulich leuchtende LED-Lichterkette angebracht. Dies missfiel den anderen Eigentümern und sie fassten daher den Beschluss: Die Lichterkette muss weg!

Dies wollte der Lichterfreund nicht hinnehmen und klagte. Ohne Erfolg. Da die Lichterkette bei Dunkelheit schon von weitem zu erkennen ist, war nach Auffassung des Landgerichts Köln der optische Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnungsanlage wesentlich verändert. „Somit müssen alle Miteigentümer dem Leuchtspaß zustimmen", sagt Eric Reißig (LG Köln, Urteil vom 11.2.2008, Az. 29 T 205/06).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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