Tipps zum Thema Miete: Vermieter darf nicht eigenmächtig Wohnung räumen

Immer öfter kommt es zu Zwangräumungen, weil Mieter aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ihre Mietverbindlichkeiten nicht mehr erfüllen können.

„Für eine Räumung bedarf es jedoch grundsätzlich eines Räumungstitels", informiert Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter, hier nicht zu vorschnell zu sein. Allenfalls in Fällen, in denen der Mieter sein Besitzrecht an der Wohnung – zum Beispiel durch Auszug – offensichtlich aufgegeben hat, kann der Vermieter eigenmächtig in die Wohnung eindringen.

„Räumt ein Vermieter nämlich nach einer Kündigung die Wohnung des Mieters eigenmächtig gegen dessen Willen, steht diesem unter bestimmten Umständen ein Schmerzensgeldanspruch zu", warnt Marcus Zachmann.

In einem Fall hatte ein Vermieter einem seiner Mieter wegen Zahlungsrückständen zulässiger Weise fristlos gekündigt. Gleichzeitig kündigte er an, dass er nach einer Frist von neun Tagen die Wohnung räumen lassen werde. Sollte der Mieter abwesend sein, werde die Wohnungstür von einem Schlüsseldienst geöffnet. Dies veranlasste der Vermieter dann auch. Die in der Wohnung befindlichen Sachen ließ er bei einer Spedition einlagern.
Dem zurückkehrenden Mieter wurde zudem der weitere Zutritt verwehrt, ebenso blieb eine vom Mieter erwirkte einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Wohnung und Rückschaffung seiner Sachen dorthin unbeachtet, da die Wohnung umgehend weitervermietet wurde.
Das Amtsgericht Reinbeck hat dem daraufhin klagenden Mieter ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zugesprochen. Der Vermieter habe durch die Räumung ohne Räumungstitel das Besitzrecht des Mieters verletzt und damit gegen § 823 Abs. 1 BGB verstoßen.
„Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht zudem berücksichtigt, dass der Vermieter auch die Wiedereinräumung des Besitzes an den Mieter trotz Vorliegens einer hierauf gerichteten einstweiligen Verfügung durch Weitervermietung der Wohnung vereitelt hat", sagt Zachmann. (AG Reinbeck, Urteil vom 20.05.2008, Az. 5 C 624/06).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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