Leinenpflicht für große Hunde im Gemeinschaftsgarten

Ein Hund darf in einem von einer Wohnungseigentümergemeinschaft genutzten Garten nicht ohne weiteres frei umherlaufen.

„Auch bei einem scheinbar gutmütigen Hund ist nicht auszuschließen, dass das Tier Kinder gefährde, Erwachsenen Angst einjage oder im Garten sein Geschäft verrichte", informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Zweifamilienhaus hatte sich eine Partei einen Bernhardiner-Welpen als Spielgefährten für die elfjährige Tochter angeschafft und diesen im gemeinsamen Garten frei laufen lassen. Dies wollte das andere Eigentümerpaar wegen ihrer auch dort spielenden vier und sechs Jahre alten Kinder nicht tolerieren.

Der Fall ging schließlich bis vor das Oberlandesgericht Karlsruhe. Dort entschieden die Richter: Auch wenn der Hund noch nie jemanden gebissen habe, folge schon aus seiner Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht in einem Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielten. Zudem könne es durch das nicht sicher vorhersehbare Verhalten des Hundes sowie der Kinder durchaus zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwache.

Ein großer Hund kann darüber hinaus Kindern sowie Erwachsenen grundsätzlich Angst einflößen. Auch dass der Hund – trotz allen Gassi-Gehens – im Garten sein „Geschäft" verrichten könne, sei den Miteigentümern auf dem Grundstück nicht zuzumuten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008, Az. 14 Wx 22/08).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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