Ärger vermeiden: Rechte und Pflichten in Balkonien

Sobald es auch abends sommerlich warm ist, gibt es kein Halten mehr: die Balkonsaison ist eröffnet. Doch damit das nachbarschaftliche Zusammenleben gut funktioniert, gibt es auch in Balkonien Regeln, unabhängig ob man Mieter oder Eigentümer ist.

„Häufigster Streitpunkt ist das Grillen“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin und Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

„Ein gesetzliches Verbot, das das Grillen auf dem Balkon untersagt, gibt es nicht. Die Grundregel lautet: Solange es die Gemeinschafts- bzw. Hausordnung nicht verbietet, steht dem gelegentlichen Bruzeln von Würstchen auf dem Balkon nichts im Wege.

Allerdings ist jeder verpflichtet, darauf zu achten, dass nicht zu viel Qualm entsteht und dieser nicht in die Nachbarwohnungen zieht.

Leider fehlt es oft an Rücksicht auf der einen und Nachsicht auf der anderen Seite, so dass immer wieder Streitigkeiten um das Grillen vor Gericht landen.

„Die Richter entscheiden je nach den Umständen des Einzelfalles sehr unterschiedlich, wann der Qualm und die Gerüche eine solche Belästigung darstellen, dass sie für den Nachbarn nicht mehr hinnehmbar sind“, so die D.A.S. Juristin.

„Nur wenn der Nachbar nachweislich wirklich beeinträchtigt wird, kann er gegen das Grillen vorgehen.“

Gemütlichkeit in Balkonien

Balkonien ohne Blumen, Markisen oder farbige Geländerverkleidungen wäre ein trauriges Land. „Natürlich können Sie auf Ihrem Balkon Blumentöpfe oder einen unauffälligen Sichtschutz durch Kletterpflanzen anbringen“, bestätigt Anne Kronzucker.

Die Kletterpflanze muss jedoch regelmäßig beschnitten werden, damit sie nicht Nachbars Balkon überwuchert. Außerdem dürfen die Nachbarn nicht durch Gießwasser oder herab fallende Blätter gestört werden.

Daher ist es sinnvoll, die Kästen auf der Balkoninnenseite anzubringen und den Balkon regelmäßig zu reinigen. „Systeme zur Tröpfchen-Bewässerung oder Blumenkästen mit Bewässerungssystemen können Ärger beim Gießen schon im Vorfeld vermeiden und sind der perfekte Pflanzensitter im Urlaub“, rät dazu die D.A.S. Expertin.

Und am Besten die Kästen beim nächsten Herbststurm abnehmen, denn werden sie herunter geweht, haftet der Eigentümer für entstandene Schäden.

Für Mieter gilt: Bei allen Verschönerungsaktionen auf dem Balkon darf das Mauerwerk nur gering beschädigt werden, denn beim Auszug sollte alles wieder im ursprünglichen Zustand sein.

Da wird der wuchernde Efeu schnell zum Problem werden, wenn seine „Haltearme‘ tief im Verputz stecken. Übrigens:

In machen Wohneigentumsanlagen und Mietshäusern ist darauf zu achten, dass Balkone und Dachterrassen einheitlich gestaltet sind.

Privatsphäre am Balkon

In Balkonien möchte jeder natürlich gerne ungestört sein. Doch bei allen Veränderungen am Balkon, die das äußere Bild des Hauses betreffen wie beispielsweise eine Markise, Verglasung oder ein Fangnetz zum Schutz der eigenen Katze sollten unbedingt mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft abgesprochen werden.

Zum Beispiel gilt eine Markise als bauliche Veränderung und muss, wenn unerlaubt angebracht, auf eigene Kosten wieder entfernt werden.

Ein Rat der Rechtsexpertin zum Schluss: „Klären Sie vorab mit ihren Nachbarn, ihrem Vermieter, der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft, ob Veränderungen auf ihrem Balkon stören. So vermeiden Sie unnötige Streitigkeiten, die nicht selten vor Gericht landen.“

Pressemitteilung der D.A.S.

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