Steuermindernde Verluste nur bei vermietbarer Wohnung

Sollen Verluste einer Mietwohnung steuermindernd wirken, muss sie bewohnbar und vermietbar sein. Außerdem muss sich der Eigentümer auch tatsächlich darum bemühen, die Wohnung zu vermieten.

Von einer solchen Einkunftserzielungsabsicht kann nicht mehr gesprochen werden, wenn früher vermietete Gebäude in den neuen Bundesländern leerstehen, weil sie wegen Bevölkerungsrückgangs und Baufälligkeit nicht mehr vermietbar sind. Darauf macht die Wüstenrot Bausparkasse AG eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W) aufmerksam.

Eine entsprechende Entscheidung hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 12.12.2007 Az.:2 K 1585/04) getroffen. Nach Angaben des Gerichts könnte im vorliegenden Fall aufgrund des drastischen Bevölkerungsrückgangs seit der Wiedervereinigung selbst nach einer Sanierung der maroden Bausubstanz eine Vermietung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden.

Dies gelte vor allem deshalb, weil sich die Eigentümer in keiner Weise bemüht hätten, die Wohnungen zu vermieten, und lediglich auf "bessere Zeiten" warteten. Sie unterließen es auch, die stark sanierungsbedürftigen Wohnungen in einen zeitgemäßen Zustand zu versetzen. Somit konnte das Gericht nicht von einer ernsthaften Vermietungsabsicht ausgehen und die entstandenen Verluste nicht als Werbungskosten berücksichtigen.

Pressemitteilung der Wüstenrot & Württembergische AG

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