Auch für Last Minute-Reisen gilt das allgemeine Reiserecht

Bereits im nasskalten November die nächste Sommerreise zu buchen ist nicht jedermanns Sache. Mehr Flexibilität verspricht das kurzfristige Buchen von „Last Minute“-Reisen übers Internet, beim Reisebüro oder gleich direkt am Flughafen. Und vielleicht lässt sich auf diese Weise in letzter Minute ein richtiges (Reise-)Schnäppchen ergattern?

Doch was genau ist ein „Last Minute“-Urlaub? Grundsätzlich gilt: „Last Minute“-Reisen sind kurzfristige Reisen, bei denen ein spezieller Preisvorteil gewährt wird“, meint Anne Kronzucker, Juristin und Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. „Welche Zeitspanne zwischen der Buchung und dem Reiseantritt liegen muss, ist nicht im Gesetz geregelt. In der Regel wird jedoch von maximal 14 Tagen ausgegangen.“

Allerdings: „Nicht alle „Last Minute“-Reisen sind wirklich günstiger. Vor der Buchung sollte unbedingt die reguläre Katalogbeschreibung für die Reise mit dem „Last Minute“-Angebot verglichen werden. Denn manchmal werden Leistungen wie Halbpension oder Transfer einfach gestrichen.

Gleiches Recht für alle

Die Rechtslage bei kurzfristigen Angeboten und regulären Pauschalurlauben ist weitgehend identisch: „Auch für „Last-Minute“-Reisen gilt das Reisevertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch“, erläutert Anne Kronzucker. „Das bedeutet, dass alle Angaben des Veranstalters zur Reise erfüllt werden müssen, ansonsten haben Sie das Recht, den Mangel zu beanstanden und eine Minderung des Reisepreises geltend zu machen.“ Daher ist es besonders wichtig, vor Unterschrift den Vertrag über die Reise genau durchzulesen.

Angebote mit detaillierten Beschreibungen der Leistungen sind zu bevorzugen. Allerdings enthalten gerade die Verträge über „Last Minute“-Reisen oft nur Eckdaten. „Wenn Sie Wert auf ein großes Zimmer mit eigenem Bad und Meerblick legen, sollten Sie dies vor der Buchung im Reisevertrag festlegen, damit es vor Ort nicht zu bösen Überraschungen kommt“, so die D.A.S.-Expertin. Denn selbst Angaben zur Hotelkategorie wie zum Beispiel „Vier-Sterne“ stellen keine eindeutige Beschreibung dar und können von Land zu Land variieren.

In allerletzter Minute

Eine Besonderheit gilt jedoch bei „Last Minute“-Reisen, die weniger als sieben Werktage vor Abreise gebucht werden. Dann muss der Reiseveranstalter weder eine Reisebestätigung ausstellen noch die allgemeinen Geschäftsbedingungen übermitteln. Die Unterlagen dürfen sogar erst unmittelbar vor Reiseantritt, beispielsweise am Flughafen, übergeben werden. In diesem Fall ist es daher umso wichtiger, sich vorab über die Reise sowie Visa- oder Impfbestimmungen und Ansprechpartner vor Ort zu informieren, um im Falle einer Beanstandung gerüstet zu sein.

Pressemitteilung der D.A.S.

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