Wenn es beim Einparken kracht – Fahrerflucht ist ein schweres Vergehen

Fahrerflucht ist ein schweres Vergehen – das ist jedem Autofahrer bekannt. Wer einen Unfall verursacht, egal ob mit Sach- oder Personenschaden,  darf den Unfallort nicht verlassen, bevor er mit dem Unfallgegner alle wichtigen Informationen wie Personalien, Autokennzeichen und Art der Unfallbeteiligung ausgetauscht hat.

Nur bei Verletzten und hohem Sachschaden muss die Polizei hinzugezogen werden. Doch was tun, wenn man zum Beispiel ein geparktes Auto rammt? „Auf jedem Fall zunächst eine angemessene Zeit auf den Besitzer des Wagens warten.

Je nach Tageszeit, Witterung und Verkehrsdichte sind das bei kleineren Sachschäden mindestens 10-15  Minuten, bei Sachschäden ab 250 Euro mindestens 20 Minuten“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

„Ist der Besitzer des beschädigten Autos nach einer angemessenen Wartezeit dann immer noch nicht in Sicht, muss der Verursacher sich sofort an die nächstgelegene Polizeiwache wenden – alles andere gilt als Fahrerflucht!“.

Es reicht nicht, einen Zettel oder eine Visitenkarte hinter der Windschutzscheibe des geschädigten Autos zu hinterlassen.

Harte Konsequenzen

Hält sich der Unfallverursacher nicht an diesen Ablauf, hat er sich rechtlich gesehen wegen unerlaubtem
Entfernens vom Unfallort (§ 142 Strafgesetzbuch) schuldig gemacht und muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen.

Je nach Schwere des Unfallschadens und etwaiger strafrechtlicher Vorbelastungen kann dies eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedeuten.

„Hinzu kommt, dass der Führerschein eingezogen werden kann“, warnt die D.A.S.-Expertin. Und damit nicht
genug: Bei Fahrerflucht droht auch Ärger mit der Haftpflichtversicherung. Zwar gleicht die Versicherung des
Unfallverursachers die gegnerischen Schadensansprüche aus, doch kann sie sich einen Teil des Geldes vom
Fahrerflüchtigen wieder zurückzuholen.

Keine Ausreden

Ausnahmen lassen die Gerichte nur zu, wenn der Unfallverursacher sich entfernt, um Hilfe zu holen oder bei
der Polizei meldet und während dessen den Unfallort verlässt. Anne Kronzucker ergänzt:

„Bei geringfügigen Sachschäden bis rund 1.100 Euro, die im ruhenden Verkehr entstanden sind, hat der Verursacher 24 Stunden, um sich freiwillig bei der Polizei zu melden. Doch Vorsicht: Hat innerhalb dieser Zeit bereits ein Augenzeuge oder der Geschädigte den Unfall bei der Polizei gemeldet, dann wird sein Verhalten als Fahrerflucht eingestuft!“

Pressemitteilung der D.A.S.

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