Schönheitsreparaturen: Nicht Fachgerecht kommt vor Gericht nicht gut an

Ein Vermieter kann durch eine gültige Klausel im Mietvertrag die Übernahme von Schönheitsreparaturen auf seinen Mieter übertragen. Die meisten Unstimmigkeiten zwischen beiden Parteien entstehen dabei häufig beim Auszug. „Ist ein Vermieter mit der Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht einverstanden, so muss er die für ihn beanstandeten Punkte ganz konkret benennen“, informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. Ein Mieter muss nämlich die bei seinem Auszug vorgenommenen Schönheitsreparaturen nicht einfach nur deshalb nachbessern, weil sie dem Vermieter subjektiv nicht gefallen.

In einem vor dem Berliner Kammergericht verhandelten Fall verlangte der Vermieter von einem Mieter die Nachbesserung von Schönheitsreparaturen. Allerdings nannte er keine konkreten Mängel, sondern argumentierte lediglich, die Arbeiten seien nicht fachgerecht ausgeführt worden.
Dazu befanden die Richter jedoch, der Terminus „nicht fachgerecht“ enthalte eine bloße Bewertung und stelle keine Beschreibung eines Mangels dar. Erforderlich seien vielmehr die Angaben konkreter Tatsachen. Andernfalls könne der Mieter ja nicht wissen, was er verkehrt gemacht hat. Der Vermieter hatte mit seiner Klage bei den Richtern keinen Erfolg (Urteil vom 22.01.2007, Az. 12 U 28/06).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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