Häuslebauer müssen freiwillige Helfer melden

Bauherren müssen freiwillige Helfer melden. Häuslebauer schätzen helfende Hände: Mit dem Einsatz von Freunden und Nachbarn lassen sich die eigenen vier Wände kostengünstiger hochziehen. Weniger bekannt: Die frei­willigen Helfer müssen bei der Bau-Berufsgenossenschaft (BG Bau) an­ge­meldet werden.

Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner weist darauf hin, dass Bauherren, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachkommen, mit Bußgeldern bis zu 2.500 Euro rechnen müssen. „Dabei spielt es keine Rolle, ob die Helfer unentgeltlich arbeiten oder nicht“, warnt Flechtner.

Er rät privaten Bauherren, sich rechtzeitig vor Baubeginn auch darüber zu informieren, wo erlaubte Nachbarschafts­hilfe endet und die Grenze zur Schwarzarbeit überschritten wird: „Sonst kann’s richtig teuer werden.“

Die Meldung sämtlicher Helfer und ihrer geplanten Einsatzzeiten muss spätestens eine Woche nach Arbeitsbeginn erfolgen. Damit vermeiden Bauherren teure Geldbußen oder sogar Regressforderungen wegen grober Fahrlässigkeit.

Wie nötig eine Absicherung ist, zeigt die Statistik: Auf privaten Baustellen passieren mehr als doppelt so viele Unfälle wie in der gewerblichen Wirtschaft. Kommen freiwillige Helfer im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu Schaden, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen, bei Langzeitfolgen auch für behindertengerechten Wohnungsumbau.

Im Falle einer Erwerbs­min­derung oder -unfähigkeit zahlt sie zudem eine Verletztenrente. Für diese Summen selbst aufzukommen, wäre für den normalen Häuslebauer eine kaum tragbare finanzielle Belastung. Die Meldepflicht entfällt nur dann, wenn alle Helfer zusammen weniger als 40 Stunden im Einsatz sind:

In diesem Fall sind sie über die Unfallkassen der öffentlichen Hand versichert. Gar keinen Spaß versteht der Gesetzgeber bei Schwarzarbeit. Das bedeutet nicht automatisch, dass Freunde und Verwandte grundsätzlich unentgeltlich helfen müssen, entscheidend ist vielmehr, „ob Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang gegen Bezahlung und mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, geleistet werden.“

Ganz wichtig auch: Arbeiten auf der Baustelle Menschen, die Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Krankengeld beziehen? Flechtner: „In diesem Fall muss der Bauherr sicherstellen, dass die Helfer ihre Nebeneinkünfte bei den zuständigen Stellen, also Arbeits- oder Sozialamt oder der Krankenkasse melden. Andernfalls können sowohl der Bauherr als auch die illegalen Helfer belangt werden – in Extremfällen mit bis zu sechsstelligen Bußgeldern.“

Pressemitteilung der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG

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