2006 ist die steuerliche Bedeutung von Kinderbetreuungskosten neu geregelt worden. Kinderbetreuungskosten können jetzt zu zwei Dritteln der Gesamtaufwendung, jedoch höchstens mit 4.000 Euro je Kind berücksichtigt werden. Die Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten sind in ihrer Kompliziertheit schwer zu übertreffen.
Wichtig: Sie müssen die Kinderbetreuungskosten durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch Vorlage des Kontoauszuges nachweisen. Machen Sie dies nicht, werden die Betreuungskosten nicht anerkannt!
Als Kinderbetreuungskosten nicht absetzbar sind unter anderem folgende Kosten:
-Musikunterricht, Nachhilfe etc.
-sportliche Freizeitaktivitäten (Fußball, Reiten, Schwimmen, usw.)
-Vermittlung besonderer Fähigkeiten (Tanzkurs, Ballettunterricht etc.)
-Schulgeld.