BGH-Entscheidung: Vertragsstrafenklausel, die witterungsbedingte Gründe mit einschließt, ist unwirksam

Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers, die auch dann greift, wenn allein witterungsbedingte Gründe dafür verantwortlich sind, dass der Fertigstellungstermin eines Gebäudes nicht eingehalten werden kann, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.

Auf diese wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) weist Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse hin.

Im konkreten Fall enthielten die AGB im Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungsfrist eines Gebäudes folgende Regelung:

„Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzugs zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme.“

Eine solche Klausel sei unwirksam, urteilten die Richter vom BGH. Die Klausel sähe eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vor, was gegen § 9 AGBG verstößt.

Die Auslegung der Formulierung ergibt, dass selbst bei einer verschuldensunabhängigen Überschreitung der Frist aufgrund der Witterung die Vertragsstrafe in Kraft tritt (BGH, Urteil vom 6.12.2007, Az. VII ZR 28/07).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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